Entscheidungsstichwort (Thema)

Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung. Wert des Schuldnerunternehmens Grundlage für Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

 

Leitsatz (amtlich)

Grundlage für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist der Wert des einem künftigen Insolvenzbeschlag unterliegenden Vermögens des Schuldners bei Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung; dazu gehört grundsätzlich auch der Wert der Firma des Schuldnerunternehmens.

 

Normenkette

InsVV §§ 1, 10-11

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 04.12.2002; Aktenzeichen 326 T 79/02)

AG Hamburg (Beschluss vom 09.11.2002)

 

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Insolvenzverwalters werden die Beschlüsse der Zivilkammer 26 des LG Hamburg v. 4.12.2002, berichtigt durch Beschl. v. 19.12.2002, und des AG Hamburg v. 9.11.2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelzüge, an das Insolvenzgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 51.588,78 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Durch Beschluss des AG Hamburg v. 2.10.2000 wurde der Rechtsbeschwerdeführer zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt, mit Beschluss v. 14.11.2000 unter gleichzeitiger Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin zum Insolvenzverwalter bestellt. Er hat für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter eine Vergütung i.H.v. 142.008,06 DM zzgl. 1.000 DM Auslagen und Umsatzsteuer i.H.v. 22.881,29 DM, zusammen 165.889,35 DM beantragt. Als Berechnungsgrundlage hat er einen Wert des verwalteten freien Vermögens von 4.325.403 DM zu Grunde gelegt und zusätzlich zu der Normalvergütung von 25 % des Staffelsatzes i.H.v. 35.502,02 DM einen Zuschlag für die Betriebsfortführung i.H.v. 50 % (71.004,03 DM) und einen weiteren Zuschlag von 25 % (35.502,02 DM) für die Bearbeitung der Arbeitnehmerangelegenheiten, für Sanierungsbemühungen zu Gunsten der Schuldnerin unter erheblichem Zeitdruck und die Klärung konzernrechtlicher Fragen verlangt.

Das AG hat die Vergütung auf insgesamt 64.990,47 DM festgesetzt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter seinen Antrag weiter; er begehrt die Festsetzung weiterer 51.588,78 EUR als Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter.

II.

Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 64 Abs. 3 InsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 4 InsO); es führt zur Aufhebung der Vorentscheidungen und Zurückverweisung an das Insolvenzgericht.

1. Das LG hat den Firmenwert im Eröffnungsverfahren mit null angesetzt, weil zu dieser Zeit die Firma nur einen ideellen Wert gehabt habe und besondere Aufwendungen mit der Sicherung der Firma nicht verbunden gewesen seien. Der vom AG gewährte Zuschlag von 18 % (25 % von 75 %) sei unter Berücksichtigung der Größe des Unternehmens (mehr als 100 Mitarbeiter) und der kurzfristigen Betriebsfortführung angemessen. Weitere Zuschläge seien nicht gerechtfertigt. Die Sanierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen hätten erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgefunden und könnten auch erst in diesem Verfahrensabschnitt vergütet werden.

2. Die Frage, ob der Firmenwert bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen ist, war bislang noch nicht Gegenstand der Erörterung in der Rechtsprechung. Eine höchstrichterliche Entscheidung hierzu steht aus.

Der Firmenwert ist entgegen der Ansicht des Insolvenz- und des Beschwerdegerichts bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen.

a) Grundlage für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters (§§ 10, 11 i.V.m. § 1 InsVV) ist der Wert der "Insolvenzmasse" bei Beendigung seiner vorläufigen Insolvenzverwaltung (BGH v. 14.12.2000 - IX ZB 105/00, BGHZ 146, 165 [175] MDR 2001, 592 = BGHReport 2001, 263; v. 29.4.2004 - IX ZB 225/03, ZInsO 2004, 672 [673]). Zu berücksichtigen sind solche Vermögenswerte, die zu dem genannten Zeitpunkt zu dem gesicherten und verwalteten Vermögen gehört haben. Entscheidend ist die Zugehörigkeit zur "Istmasse", also zu dem vom Insolvenzverwalter in Besitz zu nehmenden oder sonst für die Masse zu reklamierenden Vermögen (BGH v. 14.12.2000 - IX ZB 105/00, BGHZ 146, 165 [175] MDR 2001, 592 = BGHReport 2001, 263; v. 29.4.2004 - IX ZB 225/03, ZInsO 2004, 672 [673]).

b) Die Firma und damit der Firmenwert gehören zu dem von dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu sichernden und zu verwaltenden Vermögen. Die Firma ist nach § 23 HGB mit dem Handelsgeschäft übertragbar. Daher ist sie Massebestandteil in der Insolvenz (BGH v. 29.4.2004 - IX ZB 225/03, BGHZ 85, 221 [222]; v. 14.12.1989 - I ZR 17/88, BGHZ 109, 364 [366] = GmbHR 1990, 211 = MDR 1990, 600 = CR 1990, 403; Lwowski in MünchKomm/InsO, § 35 Rz. 484; Eickmann, HK-InsO, 3. Aufl., § 35 Rz. 27). Sie kann, weil die Schuldnerin eine GmbH ist und die Firma zudem keine Namensbestandteile enthält, in der Insolvenz ohne Zustimmung der Schuldnerin veräußert werden (BGH v. 27.9.1982 - II ZR 51/82, BGHZ 85, 221 [224] = GmbHR 1983, 195 = MDR 1983, 379).

Die Firma gehörte bei Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung zur "Istmasse". Die Schuldnerin konnte nach Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht mehr über die Firma verfügen, weil gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet worden war. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte der Insolvenzverwalter auch die Firma in Besitz und Verwaltung zu nehmen, §§ 80, 148 Abs. 1 InsO.

c) Für die Bemessung des Wertes der Firma ist auf den Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung abzustellen. Die Firma ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens für 1.495.000 DM verkauft worden. Entgegen der Auffassung des Insolvenzgerichts ist es unerheblich, dass der Kaufpreis der Masse erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugeflossen ist. Mit ihrem Wert war die Firma bereits vorher vorhanden. Die Annahme des Beschwerdegerichts, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe der Wert null betragen, ist unzutreffend. Bereits in seinem Gutachten v. 12.11.2000 hat der vorläufige Insolvenzverwalter ausgeführt, dass er auf Grund der geführten Gespräche hoffe, im eröffneten Verfahren als Firmenwert 1.495.000 DM zu erzielen. Dies ist später auch gelungen. Schon deshalb liegt es hier nahe, dem Firmenwert bei Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung einen entsprechenden Wert beizumessen.

Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zu berechnen (§ 1 Abs. 1 S. 2 InsVV). Dies gilt gem. §§ 10, 11 InsVV entsprechend für die Feststellung des Wertes des vom vorläufigen Insolvenzverwalter zu sichernden und zu verwaltenden Vermögens. Ggf. ist der Wert der einzelnen Gegenstände nach den Grundsätzen des § 287 ZPO (i.V.m. § 4 InsO) zu schätzen (Nowak in MünchKomm/InsO, § 1 InsVV Rz. 4; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 3. Aufl., § 1 Rz. 47).

Zu Grunde zu legen ist der Verkehrswert (Nowak in MünchKomm/InsO, § 11 InsVV Rz. 6; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 3. Aufl., § 11 Rz. 62; OLG Zweibrücken v. 23.5.2000 - 3 W 58/00, OLGReport Zweibrücken 2000, 369 = ZIP 2000, 1306 [1308]; OLG Jena v. 18.9.2000 - 6 W 291/00, ZIP 2000, 1839 [1840]; LG Traunstein ZInsO 2000, 510). Sind Fortführungswert und Zerschlagungswert unterschiedlich hoch, ist entscheidend, welche Werte sich voraussichtlich verwirklichen lassen (Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 3. Aufl., § 11 InsVV Rz. 63; Nowak in MünchKomm/InsO, § 11 InsVV Rz. 6; OLG Zweibrücken v. 23.5.2000 - 3 W 58/00, OLGReport Zweibrücken 2000, 369 = ZIP 2000, 1306 [1308]; LG Traunstein ZInsO 2000, 510).

Da der vorläufige Insolvenzverwalter den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin fortgeführt hat und in seinem Gutachten v. 12.11.2000 "zuversichtlich" war, dass im eröffneten Verfahren eine Veräußerung der Firma der Schuldnerin kurzfristig möglich sei, kann nicht von Zerschlagungswerten ausgegangen werden. Dies hat auch die weitere Entwicklung bestätigt.

Die Erwägung des Beschwerdegerichts, dass besondere Aufwendungen mit der Sicherung der Firma nicht verbunden gewesen seien, spielt anders als bei Aus- und Absonderungsrechten (vgl. hierzu BGH v. 14.12.2000 - IX ZB 105/00, BGHZ 146, 165 [176 f.] = MDR 2001, 592 = BGHReport 2001, 263) für den der Vergütungsberechnung zu Grunde zu legenden Wert keine Rolle, weil die insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung insofern keine Einschränkungen enthält.

3. Ein Vergütungssatz von 25 % der Staffelvergütung gem. § 2 InsVV ist beim vorläufigen Insolvenzverwalter als Ausgangssatz angemessen (BGH, Beschl. v. 24.6.2003 - IX ZB 453/02, BGHReport 2003, 1245 = MDR 2003, 1252 = WM 2003, 1869 [1870]; v. 17.7.2003 - IX ZB 10/03, BGHReport 2003, 1241 = MDR 2003, 1441 = ZIP 2003, 1612). Hat das Insolvenzgericht angeordnet, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, rechtfertigt dies bei der gesonderten Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Verwalters keinen generellen Zuschlag auf den Ausgangssatz von 25 % der Vergütung des endgültigen Verwalters (BGH, Beschl. v. 17.7.2003 - IX ZB 10/03, BGHReport 2003, 1241 = MDR 2003, 1441 = ZIP 2003, 1612). Das haben die Ausgangsgerichte zutreffend gesehen.

4. Die Instanzgerichte haben indes übereinstimmend verkannt, dass die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters grundsätzlich in der Weise zu berechnen ist, dass besondere Umstände, welche die Tätigkeit erleichtern oder erschweren, unmittelbar gem. § 3 InsVV den für den vorläufigen Insolvenzverwalter maßgeblichen Bruchteil verringern oder erhöhen (BGH, Beschl. v. 18.12.2003 - IX ZB 50/03, MDR 2004, 656 = BGHReport 2004, 701 = WM 2004, 585). Zwar ist die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gem. § 11 Abs. 1 InsVV als Bruchteil einer fiktiven Insolvenzverwaltervergütung zu bemessen. Die Schwierigkeit und die Bedeutung der vorläufigen Insolvenzverwaltung sind jedoch aus sich heraus zu bewerten. Dies hat dadurch zu geschehen, dass der für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters maßgebliche Prozentsatz entsprechend den Verhältnissen des konkreten Einzelfalles verändert wird. Nur hierdurch wird eine angemessene Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gewährleistet. Würden Erschwernisse und Erleichterungen in die fiktive Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters einfließen, von welcher der vorläufige Insolvenzverwalter einen Prozentsatz (von 25 %) erhält, könnte der vorläufige Insolvenzverwalter unangemessen benachteiligt oder bevorzugt BGH, Beschl. v. 18.12.2003 - IX ZB 50/03, MDR 2004, 656 = BGHReport 2004, 701 = WM 2004, 585 [586]).

Die Berechnungsweise des Insolvenz- wie des Beschwerdegerichts stimmen hiermit nicht überein. Sie haben vielmehr zunächst einen angemessenen Zuschlag von 75 % für den Insolvenzverwalter festgelegt und sodann hiervon 25 % zuerkannt, abgerundet 18 %. Sie hätten stattdessen prüfen müssen, welcher Zuschlag beim vorläufigen Insolvenzverwalter unmittelbar angemessen ist unter Berücksichtigung der für ihn maßgebenden Umstände. Entspricht die zuschlagspflichtige Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters in vollem Umfang einer entsprechenden Tätigkeit des endgültigen Insolvenzverwalters, insb. in Aufgaben, Befugnissen, Umfang und Dauer der Tätigkeit sowie im Haftungsrisiko, ist der Zuschlag wie beim endgültigen Insolvenzverwalter zu bemessen. Andernfalls sind entsprechend niedrigere oder höhere Prozentzuschläge anzusetzen (vgl. Nowak, MünchKomm/InsO, § 11 InsVV Rz. 16). I.d.R. wird allerdings der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters, die einen Zuschlag nach § 3 InsVV auslöst, schon in zeitlicher Hinsicht (weit) geringer sein als diejenige des endgültigen Insolvenzverwalters. Deshalb wird in der Literatur vertreten, dass regelmäßig ein Viertel der für den Verwalter nach § 3 InsVV empfohlenen Zu- und Abschläge in Anrechnung zu bringen ist (Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 3. Aufl., § 11 Rz. 74). Maßgebend sind jedoch stets die Umstände des Einzelfalles. Die damit vorzunehmende Anknüpfung an die konkrete Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters begegnet auch der Gefahr, dass das Schuldnervermögen auf Grund pauschaler Vergütungen nicht tätigkeitsbezogener Merkmale schon vor der Verfahrenseröffnung durch zu hohe Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters erschöpft wird (BGH v. 14.12.2000 - IX ZB 105/00, BGHZ 146, 165 [176 f.] = MDR 2001, 592 = BGHReport 2001, 263; BGH, Beschl. v. 24.6.2003 - IX ZB 453/02, BGHReport 2003, 1245 = MDR 2003, 1252 = WM 2003, 1869 [1870]).

Soweit bereits die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters Sanierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen betraf, ist sie bereits bei dessen Vergütung zu berücksichtigen. Dass die übertragende Sanierung selbst naturgemäß erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgefunden hat, steht dem nicht entgegen. Diese Tätigkeit scheidet dann aber als Grundlage der Vergütung des (endgültigen) Insolvenzverwalters aus; sie kann nur einmal berücksichtigt werden.

5. Welcher Bruchteil der Insolvenzverwaltervergütung unter Berücksichtigung insb. von Art, Dauer und Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters festzusetzen ist, ist vorwiegend eine Frage der tatrichterlichen Würdigung des Leistungsbildes im Einzelfall (BGH, Beschl. v. 4.7.2002 - IX ZB 31/02, BGHReport 2002, 1064 = MDR 2002, 1216 = ZIP 2002, 1459 [1460]). Die Beschwerdeentscheidung ist deshalb aufzuheben und die Sache insb. zur Schätzung des Wertes der "Insolvenzmasse" bei Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung und der Festlegung der Quote der Staffelvergütung nach §§ 2, 3 InsVV zurückzuverweisen.

Die Zurückverweisung kann an das Ausgangsgericht erfolgen, weil schon dieses den entsprechenden Fragen hätte nachgehen müssen (BGH, v. 29.4.2004 - IX ZB 225/03, ZInsO 2004, 672 [673]).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1205664

DStZ 2004, 736

DStZ 2006, 423

NWB 2004, 3552

BGHR 2004, 1596

EBE/BGH 2004, 2

WM 2004, 1783

WuB 2004, 973

ZIP 2004, 1555

DZWir 2004, 421

MDR 2004, 1201

NZI 2004, 626

Rpfleger 2004, 648

ZInsO 2004, 909

NJOZ 2004, 3416

UM 2005, 4

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