Verfahrensgang

LG Erfurt (Beschluss vom 05.04.2000; Aktenzeichen 7 a T 34/00)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

 

Tatbestand

I.

Das Amtsgericht Erfurt hat am 19.04.1999 die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Schuldnerin angeordnet und den Beteiligten zu 2 zum vorläufigen Verwalter bestellt. Am 21.05.1999 hat es das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und den bisherigen vorläufigen Insolvenzverwalter zum Insolvenzverwalter ernannt. Mit Beschluss vom 28.10.1999 hat das Amtsgericht die Vergütung des vorläufigen Verwalters entsprechend seines Antrags auf insgesamt 24.313,46 DM Brutto festgesetzt. Als Berechnungsgrundlage hat das Amtsgericht einen Betrag von 269.361,34 DM angesetzt; das entspricht dem vom vorläufigen Insolvenzverwalter verwalteten Vermögen der Schuldnerin zum Ende der vorläufigen Insolvenzverwaltung unter Einschluss derjenigen Gegenstände, die mit Aus- und Absonderungsrechten Dritter belastet sind. Das Amtsgericht hat einen Vergütungssatz in Höhe von 45 % als angemessen erachtet, weil der vorläufige Insolvenzverwalter die Firma der Schuldnerin unter erschwerten Bedingungen fortgeführt habe. Wegen der Einzelheiten der Begründung nimmt der Senat Bezug auf den Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 10.02.2000 (Bl. 298 ff. Bd. I d.A.).

Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht mit Beschluss vom 05.04.2000 im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin, verbunden mit dem Zulassungsantrag. Die Schuldnerin meint, Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters könne nur die unbelastete Masse sein. Wegen der Einzelheiten der Begründung nimmt der Senat Bezug auf die Begründung der sofortigen weiteren Beschwerde und die weiteren Schriftsätze in diesem Verfahren.

Der Beteiligte zu 2 verteidigt die angefochtene Entscheidung des Landgerichts.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Senat möchte die sofortige weitere Beschwerde nach § 7 Abs. 1 S. 1 InsO zulassen, sie aber in der Sache als unbegründet zurückweisen. An einer solchen Entscheidung sieht er sich durch den Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 23.05.2000, 3 W 58/00 (NZI 2000, 314) gehindert. Er legt die sofortige weitere Beschwerde aus diesem Grund nach § 7 Abs. 2 S. 1 InsO mit der entsprechenden Stellungnahme der Beteiligten (§ 7 Abs. 2 S. 3 InsO) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor.

1. Die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde ist gemäß § 7 Abs. 1 InsO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.

a) Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Landgerichts ist gem. § 7 Abs. 1 InsO nach soweit ersichtlich einhelliger Auffassung, der der Senat folgt, statthaft (vgl. OLG Stuttgart, NJW 2000, 1344; OLG Braunschweig, NZI 2000, 321; OLG Köln, NZI 2000, 224; OLG Celle, NZI 2000, 226 jeweils m.w.N.). Zulassungsantrag und sofortige weitere Beschwerde sind auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Die sofortige weitere Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO unterliegt nicht dem Anwaltszwang (vgl. OLG Celle, NZI 2000, 226).

b) Die in § 7 Abs. 1 S. 1 InsO festgelegten weiteren Voraussetzungen für eine Zulassung liegen nach Auffassung des Senats ebenfalls vor. Die Schuldnerin stützt ihr Rechtsmittel auf eine Gesetzesverletzung. Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts ist auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, soweit es die Frage betrifft, nach welcher Berechnungsgrundlage sich der Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters ausrichtet, die in Rechtsprechung und Literatur kontrovers behandelt wird. Unerheblich für die Entscheidung ist hingegen das ebenfalls streitige Problem, ob für die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters der Rechtspfleger oder der Richter zuständig ist (vgl. OLG Zweibrücken, a.a.O. m.w.N. zum Streitstand). Im vorliegenden Verfahren hat über den Vergütungsantrag der Insolvenzrichter des Amtsgerichts entschieden; diese Entscheidung ist nach § 8 Abs. 1 Rechtspflegergesetz jedenfalls wirksam.

2. In der Sache möchte der Senat der Auffassung der Instanzgerichte folgen, wonach die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters durch den Wert des Vermögens bestimmt wird, das er im Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung verwaltet hat, wobei auch diejenigen Gegenstände mit ihrem Verkehrswert anzusetzen sind, die mit Aus- oder Absonderungsrechten Dritter belastet sind.

a) Allerdings bestimmt § 1 Abs. 1 InsVV für den endgültig eingesetzten Verwalter, dass sich die Berechnungsgrundlage für seinen Vergütungsanspruch am Wert der Insolvenzmasse ausrichtet, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Bei der in § 10 InsVV angeordneten entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift auf ...

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