Leitsatz (amtlich)

Zur Ermittlung des Betrages einer Entschädigung im Sinn des § 24 Nr. 1 EStG, auf den der begünstigte Steuersatz des § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EStG anzuwenden ist, sind die mit der Entschädigung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten, z. B. die darauf entfallende Umsatz- oder Gewerbesteuer, abzuziehen.

 

Normenkette

EStG § 24 Nr. 1 Buchst. c, § 34 Abs. 2 Nr. 2

 

Tatbestand

Streitig war bei der Einkommensteuerveranlagung 1965 des Revisionsklägers (Steuerpflichtiger), ob die in seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb enthaltene Ausgleichszahlung im Sinn des § 89b HGB in Höhe des Bruttobetrages oder gekürzt um die darauf entfallende Umsatzsteuer und Gewerbesteuer mit dem ermäßigten Steuersatz (§ 24 Nr. 1 c, § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG) zu versteuern ist.

Das FG schloß sich der Auffassung des FA an und wandte den ermäßigten Steuersatz nur auf die um die bezeichneten Steuern gekürzte Ausgleichszahlung an. Es begründete seine Auffassung im wesentlichen wie folgt. Der Ansicht des Steuerpflichtigen, aus dem Wortlaut der bezeichneten Vorschriften ergebe sich, daß das Gesetz die volle Ausgleichszahlung (§ 24 Nr. 1c EStG) zu den tarifbegünstigten Einkünften (§ 34 Abs. 2 EStG) rechne und damit den Abzug von etwa mit der Ausgleichszahlung in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben ausschließe, könne nicht gefolgt werden. Einem ermäßigten Steuersatz könnten immer nur Einkünfte, nicht aber Einnahmen unterliegen, die als solche nach der Systematik des EStG nicht steuerpflichtig seien. Wenn § 24 Nr. 1 EStG bestimmte Entschädigungen als zu den Einkünften im Sinn des § 2 Abs. 3 EStG gehörig bezeichne, so werde damit zum Ausdruck gebracht, daß diese Einnahmen zu Einkunftsarten des EStG führten. Es werde aber nicht bestimmt, daß solche Entschädigungen, auch wenn mit ihnen Aufwendungen im Zusammenhang stünden, ungekürzt der Einkommensteuer unterlägen. Das würde der Systematik des EStG widersprechen. Es handle sich dabei auch nicht um eine Auslegung gegen den Wortlaut des Gesetzes; diese Auslegung führe vielmehr allein zu einem sinnvollen Ergebnis.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision des Steuerpflichtigen ist unbegründet.

Den Ausführungen des FG ist in vollem Umfang zuzustimmen. Insbesondere ist es zutreffend, daß von einer Auslegung gegen den klaren Wortlaut des Gesetzes keine Rede sein kann. Wenn in § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG gesagt wird, daß als außerordentliche Einkünfte in Betracht kommen Entschädigungen im Sinn des § 24 Nr. 1 EStG, so könnte allerdings dieser Wortlaut für sich allein betrachtet bedeuten, daß hier Entschädigungen, also Einnahmen, in voller Höhe als Einkünfte behandelt werden oder daß sie zu außerordentlichen und damit tarifbegünstigten Einkünften führen sollten. Betrachtet man nun weiter die Vorschrift des § 24 Nr. 1 EStG, auf die ausdrücklich verwiesen wird, so scheidet die erste Auslegungsmöglichkeit des § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG aus, weil sich der Zweck und die Bedeutung des § 24 Nr. 1 EStG in einer Klarstellung und Auslegung des Begriffs der Einkünfte im Sinn des § 2 Abs. 3 EStG erschöpfen. Daß hier nicht gemeint sein kann, daß diese Entschädigungen anders als alle anderen zu den bezeichneten Einkunftsarten führende Einnahmen mit den Bruttobeträgen, also nicht vermindert um darauf entfallende Betriebsausgaben oder Werbungskosten, als Einkünfte angesetzt werden sollen, kann nicht angenommen werden. Denn das würde zu dem sinnlosen Ergebnis führen, daß bestimmte Entschädigungen anders als die Einnahmen, als deren Ersatz sie gewährt werden, um darauf entfallende Aufwendungen nicht gekürzt, also mit dem vollen Bruttobetrag der Einkommensteuer unterworfen werden sollen.

Das Urteil des BFH IV 223/58 S vom 17. Dezember 1959, BFH 70, 195, BStBl III 1960, 72, das entgegen der bisherigen Rechtsprechung auch gewerbliche Gewinnteile aus dem Gesamtgewinn als tarifbegünstigte Entschädigungen im Sinn des § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG auszuscheiden gestattet, geht offenbar als selbstverständlich davon aus, daß dabei nicht Bruttoeinnahmen, nämlich die Entschädigungen, sondern nur Einkünfte, nämlich Gewinnteile, auszusondern sind. Diese Auffassung wird auch ganz überwiegend im Schrifttum vertreten (so Herrmann-Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 24 Anm. 10, und Blümich-Falk, Einkommensteuergesetz, § 24 Anm. 1 b).

 

Fundstellen

Haufe-Index 68976

BStBl II 1970, 421

BFHE 1970, 434

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