Leitsatz

Nimmt der Zeichner einer Vermögensanlage den Anlagevermittler auf Schadensersatz wegen unzureichender Risikoaufklärung in Anspruch, trägt er für die Behauptung, vom Vermittler keinen Anlageprospekt mit entsprechenden Hinweisen auf Anlagerisiken erhalten zu haben, die Beweislast.

 

Sachverhalt

Die klagenden Eheleute beteiligten sich unter Vermittlung des Beklagten an einem als KG betriebenen Filmfonds. Sie nehmen den Beklagten mit dem Vorwurf, er habe sie nicht über die mit der Zeichnung des Filmfonds verbundenen Risiken aufgeklärt, auf Schadensersatz in Anspruch. LG und OLG haben die Klage abgewiesen. Auch die Revision blieb ohne Erfolg.

 

Entscheidung

Einen Anlagevermittler trifft die Pflicht, seine Geschäftspartner richtig und vollständig über alle für die angebotene Vermögensanlage wichtigen Umstände zu informieren. Macht der Anleger Schadensersatzansprüche geltend, muss der Vermittler seinerseits vortragen, dass er diese Obliegenheit erfüllt hat. Dieser Darlegungslast ist der Beklagte hier durch die Behauptung nachgekommen, den Klägern einen umfassenden Anlageprospekt mit Hinweisen auf die Risiken des Fonds so rechtzeitig übergeben zu haben, dass sie den Prospekt ausreichend hätten prüfen können.

Nach den allgemeinen Regeln über die Beweislastverteilung trifft dagegen denjenigen, der einen Anspruch geltend macht, die volle Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen. Macht also der Kapitalanleger gegen den Vermittler Schadensersatz mit der Behauptung geltend, die ihm vom Vermittler erteilten Informationen seien unrichtig bzw. unvollständig gewesen, so trägt er für die von ihm behauptete Schlechterfüllung des Auskunftsvertrags die umfassende Darlegungs- und Beweislast[1]. Zweifel gehen allein zu seinen Lasten. Dieser Beweis ist den Klägern in den Vorinstanzen nicht gelungen, so dass die Klage abzuweisen war.

 

Praxishinweis

Auf der Linie dieser Entscheidung liegt auch die Rechtsprechung zur Beweislast bei Schadensersatzansprüchen wegen unzureichender Beratung durch einen Rechtsanwalt[2] oder Steuerberater[3]. Hier muss der Mandant die Anspruchsvoraussetzungen vollumfänglich beweisen, wenn der Berufsangehörige schädigendes Verhalten bestreitet.

 

Link zur Entscheidung

BGH-Urteil vom 11.5.2006, III ZR 205/05

[1] Vgl. Sprau, in: Palandt, BGB, 65. Aufl., München 2006, § 675 Rz. 38; Heinrichs, in: Palandt, ebenda, § 280 Rz. 36
[2] Vgl. etwa BGH-Urteile vom 5.2.1987, IX ZR 65/86, NJW 1987, S. 1322; vom 22.9.1987, IX ZR 126/86, NJW 1988, S. 706

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