Leitsatz

Der Versicherer kann bei Betriebsunterbrechung durch Wasserschaden nicht einwenden, dass in einer Arztpraxis ein Umsatzausfall durch Verlegung oder Nachholung von Behandlungsterminen kompensiert werden kann.

 

Sachverhalt

Ein Orthopäde musste aufgrund eines Leitungswasserschadens seine Praxis vom 7.2. bis 11.2.2000 schließen. Er nahm daraufhin seine Versicherung aus einer Betriebsunterbrechungs-Versicherung als Teil einer gebündelten Geschäftsversicherung in Anspruch. Der Versicherer verweigerte die Zahlung, da der von ihm beauftragte Sachverständige in seinem Gutachten keinen Unterbrechungsschaden feststellen konnte. Jedenfalls sei der 5-tägige Ausfall durch eine Nachholung der Behandlungstermine vollständig kompensiert worden.

Das OLG sah das anders. Es sei davon auszugehen, dass der Versicherte auch in dem Schadenszeitraum eine tägliche Arbeitsleistung erbracht hätte, die das dafür erzielbare Honorar wert gewesen wäre. Auch sei keine Kompensation durch Verlegung oder Nachholung von Behandlungsterminen eingetreten.

Hinsichtlich der Patientengruppe der Akut- und Neupatienten kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese bei akuten Beschwerden die Wiedereröffnung der Praxis abwarten. Auch fehle es bei Neupatienten an einem besonderen Bindungsverhältnis, sodass hier ein Wechsel zu einem anderen ortsansässigen Arzt zu erwarten ist.

Auch aufgrund des unbestrittenen Klägervortrags, die Praxis sei vollständig ausgelastet gewesen, könne von einer Kompensation nicht ausgegangen werden. Ebenso lasse sich ein fehlender Ausfallschaden auch nicht daraus ableiten, dass im Vergleich zu den Vorjahren, insbesondere im 1. Quartal, ein Umsatzzuwachs zu verzeichnen gewesen ist.

 

Link zur Entscheidung

OLG Saarbrücken, Urteil v. 20.8.2008, 5 U 163/05-13.

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