Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 24.03.2005; Aktenzeichen 14 O 74/03)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird Ziff. 1) des Urteils des LG vom 24.3.2005 (14 O 74/03) - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

"Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.933,93 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.1.2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen."

II. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers werden zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagte zu 80 % und der Kläger zu 20 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 83 % und der Kläger zu 17 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Kläger, ein niedergelassener Orthopäde, nimmt die Beklagte aus einer Betriebsunterbrechungsversicherung als Teil einer gebündelten Geschäftsversicherung für die Praxis (Bl. 184 ff. d.A.) in Anspruch, nachdem es in seiner Praxis aufgrund eines Wasserschadens in der Zeit vom 7.2. bis zum 11.2.2000 zu einem Betriebsausfall gekommen war. Dem Versicherungsvertrag liegen die Zusatzbedingungen für die einfache Betriebsunterbrechungs-Versicherung (Klein-BU-Versicherung ZKBU 87) zugrunde.

Der Kläger hat auf der Grundlage eines durchschnittlichen Tagesumsatzes von 4.375,88 DM, der zwischen den Parteien unstreitig ist, einen Ausfallschaden für die 5 Tage der Praxisschließung geltend gemacht. Die Beklagte hat die Zahlung verweigert, weil der von ihr vorprozessual beauftragte Sachverständige W. M. in seinem Gutachten vom 10.8.2001 auf Grund der von dem Kläger vorgelegten - unvollständigen - Unterlagen keinen Unterbrechungsschaden habe feststellen können. Jedenfalls sei davon auszugehen, dass der 5-tägige Ausfall im Laufe des Jahres 2000 durch eine Nachholung der Behandlungstermine vollständig kompensiert worden sei.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, eine hinreichende Grundlage für eine zuverlässige Schadensschätzung geliefert zu haben. Bei der Schätzung eines Verdienstausfallschadens sei grundsätzlich von dem durchschnittlichen Umsatz abzgl. etwa ersparter variabler Kosten auszugehen. Dies beruhe auf der Überlegung, dass ein selbständiger Arzt an jedem Ausfalltag tatsächlich eine Leistung erbracht hätte, die das dafür erzielbare Honorar wert gewesen wäre. Der Sachverständige M. habe zu Unrecht unterstellt, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Praxisschließung als Facharzt für Orthopädie am Markt eine Ausnahmestellung besessen und ausschließlich oder überwiegend Stammpatienten auf der Grundlage fester Terminsvereinbarungen behandelt habe, die er problemlos nach Wiedereröffnung der Praxis habe weiterbehandeln können. Tatsächlich nehme der Kläger täglich eine Vielzahl von Neu- und Akutpatienten auf, die sich noch nicht an ihn als den Arzt ihres Vertrauens gebunden fühlten. Es sei daher davon auszugehen, dass gerade diese Patientengruppe in der Zeit der Betriebsschließung dauerhaft zu einem anderen Orthopäden gewechselt sei. Dies liege umso näher, als bis Mai 2000 - unstreitig - noch ein weiterer Orthopäde in der Stadt Lage ansässig gewesen sei. Deshalb sei dem Kläger durch die fehlende Aufnahmemöglichkeit gerade dieser Patienten ein großer Schaden entstanden. Nichts anderes gelte im Ergebnis aber auch für die Stammpatienten. Insoweit hat der Kläger - unwidersprochen - vorgetragen, dass die Praxis sowohl vor als auch nach der Schließung voll ausgelastet gewesen sei. Dies werde auch durch die EDV-Patientenunterlagen (Bl. 89 ff. d.A.) belegt, wonach in der Woche vor Praxisschließung 343 Patienten und in der Woche danach 336 Patienten behandelt worden seien. Schon aufgrund der Auslastung der Praxis sei auch eine Nachholung bzw. Verschiebung der Behandlungstermine der Stammpatienten in der von der Beklagten unterstellten Form nicht möglich gewesen.

Gegen die Annahme eines Unterbrechungsschadens spreche auch nicht der Umstand, dass sich im Jahr 2000 insgesamt - aufgrund eines Anstiegs der Anzahl der Kassenpatienten - ein Umsatzzuwachs ergeben habe. Dieser sei nämlich darauf zurückzuführen, dass die Praxis des Klägers ab dem ersten Quartal des Jahres 2000 nicht mehr als reine Bestellpraxis geführt worden sei, also weitaus mehr Akut-Patienten behandelt worden seien. Demgegenüber sei der auf die Behandlung von Privatpatienten entfallende Umsatz von 188.552,42 DM im Jahr 1999 auf 179.282,46 DM im Jahr 2000 sogar gesunken (vgl. die Aufstellungen "Erlöse Privatpatienten" 1999 und 2000, Bl. 39 ff. und Bl. 51 ff. d.A.). Die auf die Privatpatienten entfallenden Umsatzzahlen habe der Sachverständige M. völlig außer acht gelassen. Unabhängig davon sei allein der Umsatzzuwachs im Jahr 2000 schon deshalb nicht geeignet, die von der Beklagten behauptete Schadenskompensation zu belegen, weil dieser vielfältige Ursachen haben könne und anderenfalls das Florieren der Praxis des Klägers völlig unberücksichtigt bleibe.

Die Praxisschließung habe sich auch nicht deshalb weniger gravierend ausgewirkt, weil für die ...

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