Eine Betriebspflicht kann auch in einem Formularmietvertrag wirksam vereinbart werden.[1] Nach anderer Ansicht ist zu unterscheiden: Eine formularvertragliche Vereinbarung ist möglich, wenn das Mietobjekt Teil eines umfassenden Vermarktungskonzepts ist. Dies gilt etwa für Ladenräume in einem Einkaufscenter.

Bei Einzelobjekten kann die Betriebspflicht grundsätzlich wirksam nur individuell vereinbart werden[2]; eine Ausnahme soll bei der Vermietung voll ausgestatteter Räume (etwa einer Gaststätte) gelten, weil hier künftige Vermietungschancen vom durchgängigen Betrieb der jeweiligen Objekte abhängen.[3] Wird die Betriebspflicht mit anderen für den Mieter nachteiligen Abweichungen vom gesetzlichen Leitbild der Miete verbunden, kann ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB vorliegen.[4] Der Umstand, dass dem Mieter kein Konkurrenzschutz gewährt wird, genügt hierfür allerdings nicht.

[2] Gomille, Betriebspflichten für vermietete Einzelobjekte, NZM 2018, S. 809, 813.
[3] Gomille, a. a. O.
[4] Gomille, a. a. O., S. 813.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge