Entscheidungsstichwort (Thema)
Fristlose Kündigung eines Mietvertrages wegen Verletzung der Pflicht zum Betrieb eines Marktstandes; Ablehnung des vom Mieter gestellten Nachmieters
Orientierungssatz
1. Der im Mietvertrag vereinbarte Verpflichtung des Mieters, die gemieteten Marktstände während der Öffnungszeiten an sechs Tagen der Woche offen zu halten, enthält keine unangemessene Benachteiligung des Mieters iSv AGBG § 9. Eine unangemessene Benachteiligung des Mieters ergibt sich auch nicht aus der von ihm behaupteten Unrentabilität der Marktstände.
2. Ein Verstoß gegen die vertraglich vereinbarte Betriebspflicht beinhaltet eine positive Vertragsverletzung, die den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt.
3. Eine Mietvertragsklausel nach der im Falle der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses der Vermieter nicht verpflichtet ist, einen vom Mieter angebotenen Nachmieter zu akzeptieren, ist im Hinblick auf BGB § 254 Abs 2 S 1 iVm AGBG § 9 Abs 2 Nr 1 nur dann wirksam, wenn die Regelung durch Billigkeitserwägungen dahin gemildert wird, daß der Vermieter vom Mieter gestellte Nachmieter nicht ohne jeden vernünftigen Grund, also nicht in schikanöser Weise ablehnen darf.
Normenkette
BGB § 254 Abs. 2 S. 1, §§ 535, 554a; AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1
Verfahrensgang
KG Berlin (Entscheidung vom 20.09.1989; Aktenzeichen 8 U 1909/89) |
LG Berlin (Entscheidung vom 19.01.1989; Aktenzeichen 12 O 337/88) |
Fundstellen
Dokument-Index HI542462 |
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