Der Arbeitgeber kann der Betriebskriminalität auch dadurch vorbeugen, dass er eine Videoüberwachung des Geländes oder der Räume mit sichtbaren Kameras vornimmt. Dabei ist zwischen öffentlich zugänglichen Räumen und nichtöffentlich zugänglichen Räumen zu unterscheiden.

2.2.1 Überwachung öffentlich zugänglicher Räume

Die Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen regelt § 4 BDSG (früher § 6b BDSG a. F.). Sie ist zulässig, soweit sie zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet wird. Eine Videoüberwachung kommt danach in Betracht, wenn die Überwachung zur Aufklärung und Verhinderung von Straftaten dient wie z. B. Diebstahl in Warenhäusern oder Raubüberfällen in Bankhäusern.[1]

Der Arbeitgeber muss nach § 4 Abs. 2 BDSG erkenntlich machen, dass der Raum überwacht wird. Dies ist jedoch eine Ordnungsvorschrift[2] und führt nicht dazu, dass heimliche Videoüberwachungen öffentlich zugänglicher Räume per se unzulässig sind.[3] Vielmehr kann die heimliche Videoüberwachung in Ausnahmefällen zulässig sein, insbesondere wenn sie zur Aufklärung von Straftaten erfolgt.[4] Denn die heimliche Videoüberwachung von nichtöffentlich zugänglichen Räumen zur Aufklärung von Straftaten könne nach § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG a. F. (heute § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG) zulässig sein; es wäre ein Wertungswiderspruch, wenn dies bei öffentlich zugänglichen Räumen nicht so sein würde.[5] Erfolgt die Überwachung zu präventiven Zwecken und nicht zur Aufklärung von Straftaten aufgrund eines Verdachts, so wird regelmäßig nur die offene Videoüberwachung zulässig sein.

2.2.2 Überwachung nichtöffentlich zugänglicher Räume

Entsprechendes gilt bei der präventiven Videoüberwachung nichtöffentlich zugänglicher Räume; hier muss der Betriebsinhaber den Maßstab des § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG beachten; bei Erfüllung besonderer Anforderungen ist die (auch heimliche) Videoüberwachung dann zulässig.[1]

Dabei kann in nichtöffentlichen Räumen die Intensität der transparenten Überwachung (z. B. gelegentliche oder dauernde Erfassung des Arbeitnehmers) unverhältnismäßig sein.[2] So hat das BAG eine dauerhafte Überwachung nichtöffentlich zugänglicher Bereiche als reine Präventivmaßnahme für unzulässig erklärt.[3]

Besteht dagegen ein konkreter Anlass zur Aufklärung einer Straftat wie z. B. Diebstahl, ist § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG einschlägig; die heimliche Überwachung auch von nichtöffentlich zugänglichen Bereichen kann dafür zulässig sein.[4]

[2] Vgl. Bauer/Schansker, NJW 2012, S. 3537, 3539; Gola/Heckmann-Gola, 13. Aufl. 2019, § 26, Rz. 75 m. w. N.
[3] Vgl. BAG, Beschluss v. 26.8.2008, 1 ABR 16/07, NZA 2008 S. 1187, 1192.
[4] Vgl. Mengel, Rechtsfragen der Mitarbeiterkontrolle, Nr. 2.5.2.

2.2.3 Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der präventiven Videoüberwachung

Videokameras sind technische Einrichtungen i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Die Videoüberwachung innerhalb des Betriebs unterliegt daher in jedem Fall der Mitbestimmung des Betriebsrats, weil auch Arbeitnehmer von den Kameras erfasst werden (sollen).[1]

[1] Vgl. BAG, Beschluss v. 26.8.2008, 1 ABR 16/07, NZA 2008 S. 1187, 1189; BAG, Beschluss v. 29.6.2004, 1 ABR 21/03, NZA 2004 S. 1278, 1279; vgl. auch BAG, Urteil v. 22.9.2016, 2 AZR 848/15, NZA 2017 S. 112, 116; Mengel, Rechtsfragen der Mitarbeiterkontrolle, Nr. 2.5.3.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge