1 Leitsatz

Eine Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen kann grundsätzlich nur mit einer näher spezifizierten erwarteten Kostensteigerung begründet werden, wenn sich aus der Abrechnung nur eine geringfügige Nachforderung ergibt.

2 Normenkette

§ 560 Abs. 4 BGB

3 Das Problem

Jede Mietpartei kann durch einseitige Erklärung eine Anpassung der vereinbarten Vorauszahlungen auf eine angemessene Höhe vornehmen, wenn sich aus der Betriebskostenabrechnung über die vorausgegangene Periode ergibt, dass die geleistete Vorauszahlung infolge stark gestiegener oder gesunkener Betriebskosten nicht mehr den tatsächlich anfallenden Betriebskosten entspricht (§ 560 Abs. 4 BGB). § 560 Abs. 4 BGB stellt somit ausdrücklich auf das Ergebnis einer Betriebskostenabrechnung ab.

4 Die Entscheidung

Daher kann nach einem Urteil des AG Hamburg eine Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen nicht mit einer nicht näher spezifizierten erwarteten Kostensteigerung begründet werden, wenn sich aus der Abrechnung nur eine geringfügige Nachforderung ergibt. Allerdings kann nach Auffassung des AG Hamburg auch formularvertraglich vereinbart werden, dass wegen Kostensteigerungen (z. B. für Gas oder Strom) aufgrund von geänderten Bezugspreisen eine Erhöhung der Vorauszahlungen verlangt werden kann. Danach kann der Vermieter auch während der Abrechnungsperiode bei gestiegenen Bezugspreisen einen erhöhten Vorschuss verlangen.

5 Entscheidung

AG Hamburg, Urteil v. 27.6.2022, 49 C 13/22, GE 2022 S. 1011

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