Daher kann nach einem Urteil des AG Hamburg eine Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen nicht mit einer nicht näher spezifizierten erwarteten Kostensteigerung begründet werden, wenn sich aus der Abrechnung nur eine geringfügige Nachforderung ergibt. Allerdings kann nach Auffassung des AG Hamburg auch formularvertraglich vereinbart werden, dass wegen Kostensteigerungen (z. B. für Gas oder Strom) aufgrund von geänderten Bezugspreisen eine Erhöhung der Vorauszahlungen verlangt werden kann. Danach kann der Vermieter auch während der Abrechnungsperiode bei gestiegenen Bezugspreisen einen erhöhten Vorschuss verlangen.

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