Dagegen können Kosten für das Nachsortieren des Mülls, die dadurch entstehen, dass manche Mieter ihren Abfall nicht getrennt in die hierfür vorgesehenen Behältnisse entsorgen, nicht auf sämtliche Mieter im Haus umgelegt werden. In diesem Fall sei es Sache des Vermieters, den bzw. diejenigen Mieter ausfindig zu machen, welche die Mülltrennung missachtet haben.[1]

Bietet das Abfallentsorgungsunternehmen bei Mülltrennung einen günstigeren Tarif an, muss der Vermieter nach dem Gebot der Wirtschaftlichkeit auch die entsprechenden Mülltonnen aufstellen.[2]

Kann Biomüll im eigenen Garten kompostiert werden, muss der Vermieter notfalls auf den Wunsch der Mieter einen entsprechenden Antrag stellen.[3]

Die Kosten eines sog. Müllmanagements, d. h. die Kosten eines externen Dienstleisters für die regelmäßige Kontrolle der Restmüllbehälter auf Mülltrennung und für die bei fehlerhafter Abfalltrennung erfolgende Nachsortierung von Hand, sind als Bestandteil der Müllbeseitigung auf den Mieter umlegbar. Unschädlich ist insofern, wenn mietvertraglich nur die Umlage von "Kosten der Müllbeseitigung" ohne weitere Spezifizierung vereinbart wurde, da der Begriff "Müllbeseitigung" auch die Kosten der der eigentlichen Müllabfuhr vorgelagerten technischen Einrichtungen wie Müllkompressoren, Müllschlucker, Müllabsauganlagen und Müllmengenerfassungsanlagen erfasst.[4]

 
Achtung

Maßnahme wirtschaftlich sinnvoll?

Zu beachten ist auch hier der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit. Danach setzt die Umlagefähigkeit der Kosten den Nachweis durch den Vermieter voraus, dass die Einschaltung des Unternehmens zur Kosteneinsparung notwendig gewesen ist, d. h. die erforderlichen Maßnahmen nicht durch eigenes Personal, z. B. den Hausmeister, kostengünstiger hätten durchgeführt werden können.[5]

Zur Umstellung auf eine verbrauchsabhängige Müllentsorgung s. "Betriebskostenabrechnung: Voraussetzungen der Abrechnung, Abschn. 2.1".

[1] AG Trier, Urteil v. 22.7.1999, 8 C 160/99, WuM 1999, 551; AG Münster, Urteil v. 4.1.2006, 59 C 2601/05, WuM 2006, 192.
[5] AG Berlin, Urteil v. 10.11.2004, 2 C 109/04, WuM 2005, 393.

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