Umlagefähigkeit von Sperrmüllkosten
Die Kosten für eine Sperrmüllentsorgung dürfen nur umgelegt werden, wenn sie laufend entstehen.
Auf eine jährliche Entsorgung kommt es dabei nicht an. Nach Ansicht des BGH genügt es, dass die Kosten laufend dadurch entstehen, dass Mieter immer wieder unberechtigt Müll auf Gemeinschaftsflächen abstellen. Insoweit handelt es sich um Kosten der Müllbeseitigung, die dem Vermieter als Eigentümer wiederkehrend entstehen. Auch ein Einwand, dass der Müll von Dritten rechtswidrig auf dem Gelände entsorgt werde, stehe dem nicht entgegen, denn Aufwendungen zur Beseitigung von Müll von den Gemeinschaftsflächen des Mietobjekts gehören auch dann zu den umlagefähigen Kosten der Müllentsorgung, wenn sie durch rechtswidrige Handlungen Dritter ausgelöst worden sind.
Die Kosten einmaliger oder in nicht vorhersehbaren Zeitabständen erfolgender "Entrümpelungen" oder Entsorgungen (z. B die Beseitigung von Bauschutt) sind nicht umlagefähig. Auch können die Kosten einer gelegentlichen Sperrmüllabfuhr nicht formularvertraglich auf den Mieter abgewälzt werden.