In verschiedenen Gemeinden werden die Gebühren der Müllabfuhr in Form sog. "Müllmarken" erhoben, die der Benutzer erwerben muss. In diesem Fall liegen keine Betriebskosten vor, da die Kosten nicht dem Eigentümer entstehen, sondern vom Mieter üblicherweise außerhalb der Miete unmittelbar getragen werden.

 
Praxis-Tipp

Zurückgelassener Sperrmüll

Die Kosten für die Beseitigung des Sperrmülls, den unbekannte Mieter im Lauf der Zeit, z. B. im Keller oder auf dem Grundstück des vermieteten Grundstücks hinterlassen haben, kann der Vermieter auf die Gesamtheit der Mieter umlegen.[1]

[1] AG Köln, Urteil v. 13.6.1997, 205 C 620/96, WuM 1999, 551; a. A. LG Siegen, Urteil v. 23.4.1992, 3 S 43/92, WuM 1992, 630, wonach Hausmeisterkosten, die durch Beseitigung von Sperrmüll neben dem Müllcontainer entstehen, nicht auf sämtliche Mieter umgelegt werden können.

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