Verfahrensgang

AG Siegen (Urteil vom 13.01.1992; Aktenzeichen 5 C 2436/91)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 13. Januar 1992 verkündete Urteil des Amtsgerichts Siegen – 5 C 2436/91 – abgeändert.

Unter Abweisung der weitergehenden Klage bleibt der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 3.646,56 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 03. August 1990 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Beklagte zu 74 % und die Klägerin zu 26 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat Erfolg. Die Klägerin durfte bei der Nebenkostenabrechnung die Kosten für die Ungezieferbehandlung in Höhe von 60,77 DM und die Kosten für die Hausreinigung in Höhe von 1.208,98 DM nicht zu Lasten der Beklagten berücksichtigen.

Hinsichtlich der Position Ungezieferbekämpfung ist zunächst darauf zu verweisen, daß entgegen der Angabe, der Klägerin in der Berufungserwiderung die Klagerücknahme in dem Verfahren 3 S 388/91 die Position Ungezieferbekämpfung für das Jahr 1989 betrifft. Die Ungezieferbehandlung kann nur dann als umlagefähiger Teil der Nebenkosten gemäß den §§ 27 und 46 der zweiten Berechnungsverordnung angesehen werden, wenn es sich um laufende Kosten handelt. Die Klägerin hat nicht im einzelnen dargelegt, daß und warum im jährlichen Turnus Kosten für eine Ungezieferbekämpfung aufgewandt werden müssen.

Ebenso wenig umlagefähig sind die Kosten für die Hausreinigung. Zwar können „normale” Reinigungskosten auf den Mieter umgelegt werden. Hier ist indes zu berücksichtigen, daß es sich nicht mehr um derartige normale Reinigungskosten handelt. Hier muß die Klägerin vielmehr Kosten aufwenden, um eindeutig vertragwidriges Verhalten einiger Mieter zu beseitigen. Dieses vertragswidrige Verhalten bezieht sich zudem teilweise noch nicht einmal auf die eigentliche Wohnanlage selbst, sondern auf Sperrmüll, der in der Nähe der Abfallcontainer abgelagert wurde. Derartige Kosten, können auf die vertragsgetreuen Mieter nicht umgewälzt werden. Insoweit hat die Klägerin das Risiko, das sich aus dem vertragswidrigen Verhalten einiger Mieter ergibt, zu tragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 und 92 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1290249

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