Nicht zu den Kosten der Müllabfuhr zählen dagegen diejenigen Kosten, die nur einmalig oder in nicht vorhersehbaren Zeitabständen entstehen (z. B. die Beseitigung von Bauschutt). Die formularvertragliche Umlage von gelegentlichen Sperrmüllabfuhrkosten im Wohnungsmietvertrag ist unwirksam.[1]

Kosten für die Miete von Abfallbehältnissen sind nicht als Betriebskosten umlagefähig, da die Parteien bei Vereinbarung der Umlage von Abfallgebühren regelmäßig das Vorhandensein eines Abfallbehältnisses als selbstverständlich voraussetzen.[2]

[1] AG Berlin-Pankow-Weißensee, Urteil v. 20.11.2008, 6 C 107/08, GE 2009, 57.

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