Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit[1] gilt auch für die Kosten der Messgeräte zur Verbrauchserfassung.

 
Hinweis

Abrechnung kann gekürzt werden

Sind die Kosten für die Messgeräte (hier: Heizkostenverteiler mit Funksystem) wesentlich überhöht, ist die Heizkostenabrechnung zwar nicht unwirksam, jedoch kann der Mieter verlangen, dass die in der Heizkostenabrechnung angesetzten Kosten auf ein angemessenes Maß gekürzt werden.[2]

Überhöht sind die Kosten für Beschaffung bzw. Anmietung, Abrechnung und Ablesung der Erfassungsgeräte jedenfalls dann, wenn sie mehr als die Hälfte der gesamten Heiz- und Warmwasserkosten betragen.[3] Siehe auch AG Hamburg[4] sowie AG Münster[5], wonach die Grenze bereits bei 25 % zu ziehen ist; ferner Wall[6] für eine Grenze von nur 15 % sowie AG Regensburg[7], wonach Kosten der Abrechnung und Verbrauchserfassung der Heizung und Warmwasserversorgung, die 15 % der Brennstoffkosten regelmäßig übersteigen, gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen und daher aus der Heizkostenabrechnung zu eliminieren sind.

[3] AG Berlin-Lichtenberg/LG Berlin, a. a. O.
[6] WuM 2004, 341.
[7] AG Regensburg, Urteil v. 21.4.2004, 8 C 3280/03, WuM 2010, 426.

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