Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

(abgekürzt gem. § 495 a ZPO)

Die Klage ist nicht begründet, weil die Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum Oktober 1997 bis Oktober 1999 nicht fällig ist.

Die Abrechnung ist fehlerhaft. Unstreitig belaufen sich die in der Heizkostenabrechnung aufgenommenen Kosten für die Wärmemessung in dem genannten Zeitraum auf etwa 50 % der in diesem Zeitraum angefallenen gesamten Energiekosten. Dieses Verhältnis ist, wie die Beklagten zu Recht monieren, nicht nachvollziehbar. Zar gibt hier die Klägerin nur die ihr tatsächlich entstandenen Kosten für die Gebrauchserfassung und Abrechnung weiter, sie hat aber nicht dargetan, dass sie unter mehreren Möglichkeiten die für den Mieter günstigste gewählt hat. So hat die Klägerin lediglich ein Vergleichsangebot der Firma – eingeholt. Das dem Gericht vorliegende Vergleichsangebot der Firma – gilt aber für die messtechnische Ausstattung auf Kaufbasis. Das bedeutet, dass der hohe Anteil an Mietkosten für die Wärmeerfassungsgeräte in der Abrechnung der Firma – möglicherweise wesentlich geringer ausfallen würde, wenn die Ausstattung auf Kaufbasis erfolgt. Außerdem gibt es auf dem Markt noch weitere Anbieter, so dass die Klägerin weitere Vergleichsangebote hätte einholen müssen.

Das Gericht hält jedenfalls einen Anteil in Höhe von etwa 50 % der reinen Energiekosten für die Wärmeerfassung für nicht akzeptabel. Zwar kann es keine starre Grenze geben, weil auch die Energiekosten und damit der prozentuale Anteil in jedem Jahr schwankt, die von dem Beklagten vorgeschlagene Obergrenze von etwa 25 % Verhältnis Wärmemessung zum tatsächlichen Verbrauch erscheint allerdings angemessen.

Nicht zu beanstanden sind dagegen die von der Klägerin eingestellten Vorhaltekosten für den Winterdienst des Hausmeisters. Wie die Klägerin richtig ausführt, muss diese Firma bei einem Objekt in der vorliegenden Größe ständig Personal und Betriebsmittel für den Winterdienst bereithalten, so dass hier Vorhaltekosten gerechtfertigt sind.

Ordnungsgemäß ist auch die Abrechnung der Entwässerung, wobei die Klägerin hier von dem tatsächlichen Verbrauch pro Wohnung ausgegangen ist und diesen tatsächlichen Verbrauch auf die insgesamt von den Stadtwerken geforderten Rechnungsbeträge umgelegt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Ziff. 11 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1692786

WuM 2001, 499

IWR 2002, 71

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