Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert: 818,97 EUR.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Nachzahlungsansprüche aufgrund einer Betriebskostenabrechnung.

Die Beklagte ist Mieterin der Wohnung der Klägerin Kurt-Spindler-Straße 83 in 47166 Duisburg.

Unter dem 12.07.2004 erstellte die Klägerin die Betriebs- und Heizkostenabrechnung für das Jahr 2003. Da sich für die Heizkosten ein Guthaben von 41,35 EUR ergab, endete die Betriebskostenabrechnung mit einem Saldo zu Lasten der Beklagten in Höhe von 907,32 EUR.

Wegen der einzelnen in Ansatz gebrachten Positionen wird auf die in Kopie zur Akte gereichte Nebenkostenabrechnung, Bl. 22–24 der Gerichtsakten, Bezug genommen.

Auf die sich entwickelnde Korrespondenz zwischen den Parteien übersandte die Klägerin Kopien der entsprechenden Rechnungsunterlagen. Die Parteien streiten im wesentlichen um die Berechtigung der Wasser- und Abwasserkosten.

Mit der Klage begehrt die Klägerin unter Berücksichtigung des Heizkostenguthabens die Nachzahlung der Betriebskosten sowie des in Höhe von 50,00 EUR auf die Betriebskosten geleisteten Betrages der Beklagten.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die von ihr ermittelten Kosten für die Entwässerung unter Zugrundelegung der von den Stadtwerken Duisburg in Rechnung gestellten Abschläge zutreffend ermittelt ist. Jedenfalls seien der Beklagten hierdurch keine Nachteile entstanden, da ein geringerer Verbrauch als tatsächlich gegeben, abgerechnet worden sei.

Sie beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 880,97 EUR nebst Verzugszinsen mit einem Zinssatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 05.08.2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass die der Abrechnung zu Grunde liegenden Kosten für Wasser und Abwasser nicht die tatsächlichen Verbräuche berücksichtigen und insoweit nicht nachvollziehbar seien, so dass sich ein fälliger Nachforderungsanspruch aus der Nebenkostenabrechnung nicht ergebe. Insofern sei sie mit zu hohen Abrechnungsbeträgen belastet. Das in Ansatz bringen von Abschlagsbeträgen sei nicht gerechtfertigt, da aus den vorgelegten Abrechnungen der Stadtwerke Duisburg AG der konkrete tatsächliche Verbrauch zu ermitteln sei.

Wegen des weiteren Parteivortrages im einzelnen wird auf die wechselseitig zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst ihren Anlage, insbesondere auf die Erläuterung zur Ermittlung der in Ansatz gebrachten und Entwässerungsgesamtbeträge (Bl. 73 der Akten) Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Der Klägerin steht der geltend gemachte Nachforderungsanspruch nicht zu. Denn auch vor dem Hintergrund der ergänzenden Erläuterung der Klägerin im Schriftsatz vom 28.07.2005 kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin einen angemessenen Betrag der gesamten Wasserkosten auf die Beklagte umgelegt hat. Bei der Betriebskostenabrechnung ist es nicht statthaft, den Gesamtaufwand aufgrund der geleisteten Abschlagszahlungen an das Versorgungsunternehmen vorzunehmen. Denn der Betriebskostenbegriff besagt zum einen, dass nur Betriebskosten im Sinne des § 27 der 2. BV oder nach § 2 Betriebskostenverordnung auf den Mieter umgelegt werden dürfen. Durch die Verwendung des Begriffs Betriebskosten ist es insoweit ausgeschlossen, dass anstelle der im Wirtschaftsjahr entstehenden Kosten die dort getätigten Ausgaben auf den Mieter umgelegt werden (Blank/Börstinghaus, Miete, 2. Auflage 2004, Rn. 153). Insofern ist es unstatthaft, die Abrechnung auf Basis von Abschlagzahlungen, die das Versorgungsunternehmen angefordert hat, anstelle der tatsächlich angefallenen Kosten abzurechnen (Schmidt, Handbuch der Mietnebenkosten, 7. Auflage, Rn. 5024). Insofern ergibt sich gerade auch aus der Regelung in § 556 Abs. 3 BGB bei einem Gebäude mit Mietwohnungen, dass Gegenstand der Abrechnung die im Abrechnungszeitraum erbrachte Leistungen sein müssen, ohne dass es darauf ankommt, wann die jeweiligen Rechnungen bezahlt worden sind (Blank NZM 2004, 366). Insoweit ist allein maßgeblich inwieweit Güter während des Abrechnungszeitraumes tatsächlich verbraucht worden sind, so dass allein die Definition der Leistungsabrechnung einer angemessenen Umlegung entspricht (Schmidt-Futterer/Langenberg, 8. Auflage, § 556 Rn. 306). Dem ist die Klägerin jedoch mit der von ihr gewählten Abrechnungsmethode nicht nachgekommen.

Dass es der Klägerin im vorliegenden Fall unzumutbar war, eine entsprechende Leistungsberechnung vorzunehmen, ist nicht zu erkennen vor dem Hintergrund der vorgelegten Abrechnungen. Zwar ist die Abrechnung der Stadtwerke Duisburg erst unter dem 30.07.2004 erteilt worden, so dass sie im Ab...

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