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Betriebskosten richtig zuordnen / 3.4.1.7 Kosten für die Ausstattung zur Verbrauchserfassung

Georg Hopfensperger
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Zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs sind Wärmezähler oder Heizkostenverteiler, zur Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs Warmwasserzähler oder andere geeignete Ausstattungen zu verwenden.[1]

Es dürfen nur solche Geräte verwendet werden, die entweder über eine sachverständige Bestätigung verfügen, wonach sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen oder deren Eignung auf andere Weise nachgewiesen wurde.

Da es sich bei Wärmezählern um Messgeräte handelt, unterliegen sie der Eichpflicht. Die Eichkosten gehören zu den umlagefähigen Kosten. Nach § 7 Abs. 2 HeizkostenV ist eine Aufteilung der Kosten auch auf mehrere Jahre zulässig.

Heizkostenverteiler, die nach dem Verdunstungsprinzip funktionieren, werden nicht geeicht, da sie nicht die verbrauchte Wärmemenge messen, sondern nur einen Verhältniswert anzeigen. Solche Heizkostenverteiler sind nicht eichpflichtig.[2]

 

Eichung der Zähler

Bei den Wärmezählern handelt es sich um Messgeräte, die alle 6 Jahre nachgeeicht werden müssen.

Verantwortlich für die Einhaltung der Eichfristen ist der Eigentümer der Messgeräte, auf den die Verantwortung für die Einhaltung des Eichgesetzes mit dem Erwerb und Einbau der Geräte übergeht. Als Besitzer der Messgeräte gilt bei Mietwohnungen der Vermieter. In Eigentümergemeinschaften ist nicht immer sicher, ob die Messgeräte zum Gemeinschafts- oder zum Sondereigentum zählen, weshalb die Verantwortlichkeit im Einzelfall zu prüfen ist – in der Regel stehen sie im Gemeinschaftseigentum.

Die Prüfung der Eichpflicht und das Nacheichen kann im Rahmen eines Wartungsvertrags auf den Messgerätehersteller übertragen werden.

Im Übrigen gelten folgende Eichfristen:

 
Zählerart Eichfristen
Warmwasserzähler alle 6 Jahre
Wärmezähler alle 6 Jahre
Kaltwasserzähler alle 6 Jahre
Gaszähler alle 8 Jahre
Stromz...

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