Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.097,38 DM (eintausendsiebenundneunzig 38/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit 2. März 1993 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 2/5 und der Beklagte 3/5 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11.1.1993 abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet, wie aus dem Tenor ersichtlich; im übrigen war sie abzuweisen.

Die Klägerin kann von dem Beklagten aufgrund des Mietvertrages, des zwischen den Parteien geschlossenen Teilvergleiches vom 5.10.1993 sowie der Heizkostenabrechnungen vom 2.11.1990 für den Zeitraum vom 1.8.1989 bis 31.7.1990 sowie vom 16.12.1991 für den Zeitraum vom 1.8.1990 bis 31.7.1991 noch 1.097,38 DM verlangen. Dies ergibt sich rechnerisch aus folgendem:

1989/90

einheitliche Heizkosten

60.264,31 DM

./. Warmwasser-Kosten

21.800,84 DM

Heizkosten ohne Warmwasser

38.463,47 DM

Warmwasserkosten

50 % Grundkosten

10.900,42 :

3.181,99 ×

52,92 =

181,29 DM

50 % Verbrauch

10.900,42 :

2.337,39 ×

42,70 =

199,13 DM

Heizkosten

50 % Grundkosten

19.231,74 :

3.828,34 ×

52,92 =

265,84 DM

50 % Verbrauch

19.231,74 :

307,81 ×

6,97 =

435,48 DM

1.081,74 DM

Betriebskostenanteil

1.758,43 DM

./. Abzug gem. Teil-Vergleich vom 5.10.1993

74,49 DM

./. Vorauszahlungen

2.040,– DM

Nachzahlung

725,68 DM

1990/91

einheitliche Heizkosten

66.477,50 DM

./. Warmwasser-Kosten

16.545,13 DM

Heizkosten ohne Warmwasser

49.932,37 DM

Warmwasserkosten

50 % Grundkosten

8.272,57 :

3.181,99 ×

52,92 =

137,58 DM

50 % Verbrauch

8.272,57 :

1.785,96 ×

52,56 =

243,46 DM

Heizkosten

50 % Grundkosten

24.966,19 :

3.828,34 ×

52,92 =

345,11 DM

50 % Verbrauch

24.966,19 :

350,15 ×

1,52 =

108,38 DM

834,53 DM

Betriebskastenanteil

1.646,02 DM

./. Abzug gem. Teil-Vergleich vom 5.10.1993

68,85 DM

./. Vorauszahlungen

2.040,– DM

Nachzahlung

371,70 DM

Die in die Heizkostenabrechnungen eingestellten Mieten für die Einrichtungen zur Messung der Heiz- und Warmwasserkosten von 20.560,47 DM (1989/90) bzw. 21.172,03 DM (1990/91) kann die Klägerin nicht auf den Beklagten umlegen. Dies ergibt sich aus folgendem:

Grundsätzlich kann der Vermieter nach § 4 Abs. 2 der Heizkostenverordnung die Einrichtungen zur Erfassung des Verbrauchs von Wärme und Warmwasser mieten und gem. § 7 Abs. 2 der Heizkostenverordnung die Kosten hierfür als Teil der Heizkosten auf den Mieter umlegen, wenn er seine Absicht, die Erfassungsgeräte anmieten zu wollen, dem Mieter unter Angabe der dadurch entstehenden Kosten vorher ankündigt und die Mehrheit der Mieter dem nicht innerhalb eines Monats widerspricht.

Streitig ist in diesem Zusammenhang, ob der Vermieter dem Mieter seine Entscheidung im einzelnen erläutern muß. Ob er insbesondere nicht nur die Mietkosten angeben muß, sondern auch die Dauer des Mietvertrages sowie Folgekosten (für Wartung, Eichung, Neuanschaffung nach Ablauf bestimmter Fristen usw). Fraglich ist auch, ob er den Mietkosten die Kosten für den Kauf der Geräte gegenüberstellen muß.

Zur Begründung wird angegeben, daß es nur so dem Mieter möglich sei, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob er der Anmietung der Geräte widersprechen soll oder nicht.

Streitig ist in diesem Zusammenhang deshalb auch, ob der Vermieter den Mieter auf sein Widerspruchsrecht hinweisen muß (vgl. zu allem im einzelnen die im Beschluß des Gerichts vom 7.12.1993 enthaltenen Hinweise).

Es gilt im Mietrecht der Grundsatz, daß der Vermieter seine Erklärungen gegenüber dem Mieter für einen objektiven, gedachten Durchschnittsmieter verständlich und nachvollziehbar begründen und erläutern und den Mieter in einigen Fällen auch auf dessen Rechte hinweisen muß/soll, wenn der Mieter aufgrund der Erklärung des Mieters eine Entscheidung treffen muß (z.B. Zustimmung zu einer begehrten Mieterhöhung, Duldung einer vom Vermieter geplanten Modernisierung, Annahme einer vom Vermieter erklärten Kündigung, Begleichung einer vom Vermieter ermittelten Nebenkostennachzahlung usw). Dieser Grundsatz spricht dafür, dem Vermieter auch im Rahmen seiner Ankündigungspflicht nach § 4 Abs. 2 der Heizkostenverordnung eine Pflicht zur Begründung und Erläuterung aufzuerlegen. Dagegen spricht indessen, daß die den Vermieter treffenden Begründungs- und Erläuterungspflichten in aller Regel gesetzlich vorgeschrieben sind (vgl. etwa §§ 541b Abs. 2, 564b Abs. 3, 564a Abs. 1 und 2 BGB, §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 Satz 2 MHG, § 10 Abs. 1 Wohnungsbindungsgesetz usw). In § 4 Abs. 2 der Heizkostenverordnung ist jedoch lediglich bestimmt, daß der Vermieter die Höhe der durch die Anmietung der Erfassungsgeräte entstehenden Kosten anzugeben habe. Da der Verordnungsgeber nur insoweit eine ausdrückliche Regelung getroffen hat und im übrigen eine Pflicht zur Erläuterung und Begründung nicht geregelt hat, wie dies in den beispielhaft angeführten Gesetzen geschehen ist, kann nach Auffassung des Geri...

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