Hinweis

Kosten für Anmietung oder Leasen der Geräte

Bei Anmietung oder Leasen der Geräte durch den Vermieter darf dieser die Kosten auf die Mieter im Wege der Heizkostenabrechnung nur dann umlegen, wenn er den Mietern die dadurch entstehenden Kosten mitgeteilt und die Mehrheit der Mieter innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung nicht widersprochen hat (§ 4 Abs. 2 HeizkostenV). Widerspricht die Mehrheit der Mieter der Anmietung, kann der Vermieter seine Aufwendungen nur umlegen, indem er die Geräte kauft und den Kaufpreis über eine Mieterhöhung nach § 559 BGB – nicht über die Heizkostenabrechnung – an die Mieter weitergibt.[1]

Entsprechendes gilt für den Austausch vorhandener Geräte gegen Geräte mit höherer Maßgenauigkeit (z. B. Austausch von Geräten nach dem Verdunstungsprinzip gegen elektronische Heizkostenverteiler).

Beim Anmieten der Geräte muss der Vermieter das Wirtschaftlichkeitsgebot beachten. Vereinbart er eine wesentlich höhere als die marktübliche Miete, kann er die Kosten daher nur dann auf den Mieter umlegen, wenn er dieses Verhalten sachlich rechtfertigen kann; andernfalls ist von einem Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot auszugehen.[2]

Bei der Anmietung von Verbrauchserfassungsgeräten ist (gegenüber Verbrauchern) eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Laufzeit von 10 Jahren unwirksam, da sie den Mieter i. S. d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligt.

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