Zur Pflege gärtnerisch angelegter Flächen i. S. v. § 2 Nr. 10 BetrKV gehört insbesondere

  • das Rasenmähen,
  • das Düngen,
  • Bewässern und
  • Säubern der Rasenfläche,
  • Unkraut entfernen,
  • erforderlichenfalls auch das Nachsäen bzw. die Neuanlage der Rasenfläche,
  • das Beschneiden der Bepflanzung (Hecken, Büsche und Bäume),
  • das Fällen von kranken oder morschen Bäumen und Sträuchern einschließlich des Abtransports[1],
  • das Abfahren von Gartenabfällen,
  • das Entasten eines Baums[2],
  • ferner die notwendige Stabilisierung eines windbruchgefährdeten Baums, selbst wenn dies zu einer erheblichen Belastung des Mieters führt, da diese Kosten in vollem Umfang im Jahr der Entstehung umgelegt werden dürfen.[3]

Umlagefähig ist auch der Aufwand, der auf die Beseitigung von Verunreinigungen entfällt, die durch Mieter oder Dritte verursacht worden sind, da die ordnungsgemäße Bewirtschaftung eines Grundstücks auch eine regelmäßige Pflege der Außenanlagen voraussetzt.[4]

 
Hinweis

Wahlrecht bei den Kosten der Bewässerung

Die Kosten der Bewässerung können wahlweise unter Nr. 2 (s. Abschn. 2) und die Kosten für das Abfahren des Abfalls auch unter Nr. 8 (s. Abschn. 8) angesetzt werden.

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