Zu den Heizkosten gehören auch die Kosten des Betriebsstroms der Heizungsanlage.[1] Hierzu gehören sämtliche Stromkosten, die für das Betreiben der Heizungsanlage erforderlich sind: Brenner, Regelungsanlage, Umwälzpumpe, Ölpumpe, Kompressoren u. Ä.

Die Beleuchtungskosten des Heizungskellers gehören nicht zu den Heizkosten, sondern zu den Kosten des Allgemeinstroms gem. § 2 Nr. 11 BetrKV.

Sofern keine gesonderten Zwischenzähler vorhanden sind, können die Kosten für den Betriebsstrom durch den Vermieter geschätzt werden. Bestreitet der Mieter den vom Vermieter angesetzten Betrag, hat dieser die Grundlagen seiner Schätzung darzulegen.[2] Es ist aber unschädlich, wenn die Heizkostenabrechnung keine Angaben über die Kosten des Betriebsstroms enthält. Dies führt weder zu einer Unwirksamkeit der Abrechnung aus formellen Gründen, noch zu deren materieller (inhaltlicher) Unrichtigkeit. In der Heizkostenabrechnung genügt im Übrigen die Angabe der verbrauchten Wärmemenge. Zählerstände müssen nicht mitgeteilt werden.[3]

[2] BGH, a. a. O.
[3] BGH, Beschluss v. 13.9.2011, VIII ZR 69/11.

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