1 Leitsatz

Der Mieter ist zur Zahlung von Betriebskosten bzw. zur Leistung einer Vorauszahlung auf die Betriebskosten neben der Miete nur dann verpflichtet, wenn und soweit dies vertraglich ausdrücklich vereinbart wurde. Bei der Wohnraummiete genügt zur Übertragung der Betriebskosten auf den Mieter die – auch formularmäßige – Vereinbarung, dass dieser "die Betriebskosten" zu tragen hat. Auch ohne Beifügung des Betriebskostenkatalogs oder einer ausdrücklichen Bezugnahme auf § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB und die Betriebskostenverordnung ist damit die Umlage der dort definierten und erläuterten Betriebskosten vereinbart. Dies gilt auch für individualvertragliche Betriebskostenvereinbarungen in Geschäftsraummietverträgen.

2 Die Entscheidung

Bei Geschäftsraummietverträgen war dies bisher strittig, weil § 556 Abs. 1 BGB seinem Wortlaut nach nur für die Wohnraummiete gilt. Nach Auffassung des BGH erfasst jedoch der in einem Gewerberaummietvertrag verwendete Begriff "Betriebskosten" auch ohne weitere Erläuterungen alle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in die gesetzliche Definition nach § 556 Abs. 1 Satz 2, 3 BGB in Verbindung mit § 2 BetrKV einbezogenen Kostenarten, sofern sich kein übereinstimmendes abweichendes Begriffsverständnis der Vertragsparteien feststellen lässt. Einer einzelvertraglichen Vereinbarung, wonach der Mieter sämtliche Betriebskosten zu tragen hat, fehlt es daher auch im Bereich der Gewerberaummiete nicht an der für eine Vertragsauslegung erforderlichen Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit und Transparenz.

3 Entscheidung

BGH, Urteil v. 8.4.2020, XII ZR 120/18, GE 2020 S. 732

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