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Betriebskosten – Definition und Umlage auf den Mieter

Rudolf Stürzer
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Zusammenfassung

 
Überblick

Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Die Verwaltungskosten sowie die Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten zählen nicht zu den Betriebskosten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung (BetrKV) vom 25.11.2003, BGBl I S. 2346.

 
Die häufigsten Fallen
  1. In der Umlagevereinbarung werden unklare Begriffe verwendet, z. B. "Nebenkosten" statt "Betriebskosten".

    Dies hat zur Folge, dass keine wirksame Umlagevereinbarung zustande kommt, weil sich aus dem Begriff der "Nebenkosten" nicht ergibt, welche konkreten Kosten der Mieter neben der Miete zu tragen hat.

  2. In der Umlagevereinbarung ist zwar vereinbart, dass der Mieter die Betriebskosten zu tragen hat. Die sog. "sonstigen Betriebskosten" i. S. v. § 2 Nr. 17 der BetrKV werden in dem Mietvertrag aber nicht genannt.

    Bei dieser Vertragsgestaltung werden die "sonstigen Betriebskosten" von der Umlagevereinbarung nicht erfasst.

  3. Der Formularmietvertrag sieht alternativ eine Betriebskostenvollumlage und eine Betriebskostenpauschale vor.

    In diesem Fall muss kenntlich gemacht werden, welche Alternative gewollt ist; anderenfalls gilt eine Betriebskostenpauschale als vereinbart.

  4. Der Formularmietvertrag enthält eine Auflistung einzelner Betriebskostenpositionen und sieht vor, dass die umzulegenden Betriebskosten angekreuzt werden sollen.

    Wird ein solches Formular verwendet, müssen alle Betriebskosten angekreuzt werden, die beim Vertragsschluss anfallen. Will der Vermieter sicherstellen, dass solche Betriebskosten umgelegt werden können, die während der Mietzeit neu entstehen, muss zusätz...

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