Betriebsärzte sind bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen Fachkunde weisungsfrei. Sie dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.[1] Sie sind nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen. Sie unterstehen unmittelbar dem Leiter des Betriebs.[2] Können sich Betriebsärzte über eine von ihnen vorgeschlagene arbeitsmedizinische Maßnahme mit dem Leiter des Betriebs nicht verständigen, so können sie ihren Vorschlag unmittelbar dem Arbeitgeber unterbreiten. Lehnt dieser den Vorschlag ab, so ist dies den Vorschlagenden schriftlich mitzuteilen und zu begründen; der Betriebsrat erhält eine Abschrift.

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