Das ASiG, das die Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten regelt, sieht ebenfalls eine Beteiligung des Betriebsrats vor. Wichtig ist hier vor allem der Arbeitsschutzausschuss (§ 11 ASiG), der in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten zu bilden ist und in den der Betriebsrat zwei Mitglieder entsenden muss (siehe dazu Abschn. 3.6.2).

Neben der Beteiligung des Betriebsrats an dem Arbeitsschutzausschuss muss der Betriebsrat auch mit den Fachkräften für Arbeitssicherheit kooperieren (§ 9 ASiG, siehe dazu Abschn. 3.6.1).

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