Das Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet Unternehmer, Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte zu bestellen. § 9 ASiG räumt dem Betriebsrat dabei sehr weitgehende Mitbestimmungsrechte ein. Bereits bei der Bestellung der Sicherheitsfachkraft hat der Betriebsrat ein Zustimmungsrecht, das Gleiche gilt bei der Abberufung.
Die Sicherheitsfachkraft ist nach § 9 ASiG verpflichtet, mit dem Betriebsrat eng zusammenzuarbeiten und ihn über seine Aktivitäten zu unterrichten. Diese Unterrichtungs- und Kooperationsverpflichtung muss die Fachkraft auch gegen den Willen des Arbeitgebers wahrnehmen.
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