Das Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet Unternehmer, Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte zu bestellen. § 9 ASiG räumt dem Betriebsrat dabei sehr weitgehende Mitbestimmungsrechte ein. Bereits bei der Bestellung der Sicherheitsfachkraft hat der Betriebsrat ein Zustimmungsrecht, das Gleiche gilt bei der Abberufung.

Die Sicherheitsfachkraft ist nach § 9 ASiG verpflichtet, mit dem Betriebsrat eng zusammenzuarbeiten und ihn über seine Aktivitäten zu unterrichten. Diese Unterrichtungs- und Kooperationsverpflichtung muss die Fachkraft auch gegen den Willen des Arbeitgebers wahrnehmen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge