(1) 1Beamten und Beamtinnen der Besoldungsordnung A mit einem Einstieg in der dritten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik sowie in der Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz mit dem Schwerpunkt Technik kann ein Zuschlag (IT-Fachkräftegewinnungszuschlag) gewährt werden, wenn ein bestimmter Dienstposten in der Informationstechnologie andernfalls insbesondere im Hinblick auf die fachliche Qualifikation sowie die Bedarfs- und Bewerberlage nicht anforderungsgerecht besetzt werden kann und die Deckung des Personalbedarfs dies im konkreten Fall erfordert. [2] [Bis 31.12.2020: Zur anforderungsgerechten Besetzung eines Dienstpostens in der Informationstechnologie kann Beamten und Beamtinnen der Besoldungsordnung A in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik sowie in der Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz mit dem Schwerpunkt Technik bei einem Einstieg in der dritten Qualifikationsebene ein Zuschlag gewährt werden (IT-Fachkräftegewinnungszuschlag). ] 2Die Informationstechnologie nach Satz 1 umfasst elektronische Systeme, insbesondere zur Gewinnung, Speicherung und Verarbeitung von Informationen, sowie die IT-Sicherheit, Netzwerk- und Datenbankanwendungen und das Software Engineering. 3Die reine Anwendung der Informationstechnologie stellt keine anspruchsbegründende Tätigkeit im Sinn von Satz 1 dar. [Bis 31.12.2020: 4Im Übrigen gelten die Voraussetzungen des Art. 60 Abs. 1.] [3]

 

(2) 1Der Zuschlag beträgt monatlich[4] bis zu 400 €. 2Er vermindert sich nach fünf Jahren der tatsächlichen Zahlung um 40 v. H., nach weiteren drei Jahren um 30 v. H. des Ausgangsbetrags und entfällt nach einer Gesamtbezugsdauer von insgesamt zehn Jahren. 3Art. 6 gilt entsprechend. 4Der Zuschlag entfällt bei einem Wechsel des Dienstpostens, wenn für den neuen Dienstposten die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen.

 

(3) Der IT-Fachkräftegewinnungszuschlag wird nicht neben einem Zuschlag nach Art. 60 gewährt. 2Der Gesundheitsdienstzuschlag nach Art. 60b geht einem IT-Fachkräftegewinnungszuschlag vor.[5]

 

(4) Die Ausgaben für die IT-Fachkräftegewinnungszuschläge des Dienstherrn dürfen 1 v. H. der im jeweiligen Haushaltsplan des Dienstherrn veranschlagten jährlichen Besoldungsausgaben nicht überschreiten.

 

(5) Die Entscheidung über die Gewährung von Zuschlägen trifft die oberste Dienstbehörde.

[1] Art. 60a eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2017/2018 (Nachtragshaushaltsgesetz 2018 – NHG 2018). Anzuwenden von 2018 bis 2024.
[2] Geändert durch Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für das Haushaltsjahr 2021. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[3] Aufgehoben durch Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für das Haushaltsjahr 2021. Anzuwenden bis 31.12.2020.
[4] Eingefügt durch Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für das Haushaltsjahr 2021. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[5] Angefügt durch Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für das Haushaltsjahr 2021. Anzuwenden ab 01.01.2021.

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