(1) 1Zur anforderungsgerechten Besetzung eines Dienstpostens in der Informationstechnologie kann Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung A im gehobenen Dienst ein Zuschlag gewährt werden (IT-Fach-kräftegewinnungszuschlag). 2Die Informationstechnologie nach Satz 1 umfasst elektronische Systeme, insbesondere zur Gewinnung, Speicherung und Verarbeitung von Informationen, sowie die IT-Sicherheit, Netzwerk- und Datenbankanwendungen und das Software Engineering. 3Die reine Anwendung der Informationstechnologie stellt keine anspruchsbegründende Tätigkeit im Sinn von Satz 1 dar. 4Im Übrigen gelten die Voraussetzungen des § 48 Absatz 1 Satz 1.

 

(2) 1Der Zuschlag beträgt monatlich bis zu 400 Euro. 2Er vermindert sich nach fünf Jahren der tatsächlichen Zahlung um 40 Prozent, nach weiteren drei Jahren um 30 Prozent des Ausgangsbetrags und entfällt nach einer Gesamtbezugsdauer von insgesamt zehn Jahren. 3§ 6 Absatz 1 gilt entsprechend. 4Der Zuschlag entfällt bei einem Wechsel des Dienstpostens, wenn für den neuen Dienstposten die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen.

 

(3) Der IT-Fachkräftegewinnungszuschlag wird nicht neben einem Zuschlag nach § 48 gewährt.

 

(4) Die Entscheidung über die Gewährung von Zuschlägen trifft die oberste Dienstbehörde.

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