(1) 1Zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit dürfen nicht ruhegehaltfähige Sonderzuschläge gewährt werden, wenn ein bestimmter Dienstposten andernfalls insbesondere im Hinblick auf die fachliche Qualifikation sowie die Bedarfs- und Bewerberlage nicht anforderungsgerecht besetzt werden kann und die Deckung des Personalbedarfs dies im konkreten Fall erfordert. 2Dies gilt auch zur Verhinderung der Abwanderung von Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern aus dem Bereich eines Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes. 3Die Gewährung der Sonderzuschläge nach Satz 2 setzt voraus, dass das Einstellungsinteresse eines anderen Dienstherrn oder Arbeitgebers glaubhaft gemacht wird.

 

(2) 1Der Sonderzuschlag darf monatlich 10 Prozent des Anfangsgrundgehalts der entsprechenden Besoldungsgruppe nicht übersteigen. 2Grundgehalt und Sonderzuschlag dürfen zusammen das Endgrundgehalt nicht übersteigen. 3Bei Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe W 1 darf der Sonderzuschlag monatlich 500 Euro nicht übersteigen. 4Der Sonderzuschlag wird, wenn nichts anderes bestimmt ist, in fünf Schritten um jeweils 20 Prozent seines Ausgangsbetrags jährlich verringert, erstmals ein Jahr nach dem Entstehen des Anspruchs. 5Abweichend von Satz 4 kann der Sonderzuschlag auch befristet bis zu drei Jahren als Festbetrag gewährt werden; ergänzend kann dann festgelegt werden, dass er aufgrund einer Beförderung auch vor Ablauf der Befristung wegfällt. 6Der Sonderzuschlag kann rückwirkend höchstens für drei Monate gewährt werden. 7Er kann nach vollständigem Wegfall erneut gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 wieder oder noch vorliegen. 8§ 6 Absatz 1 gilt entsprechend.

 

(3) Die Entscheidung über die Gewährung von Sonderzuschlägen trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium.

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