Leitsatz
In einem Sorgerechtsverfahren hatte das AG die Bestellung eines Verfahrenspflegers für die minderjährigen Kinder angeordnet. Der Vater legte hiergegen Beschwerde ein, der das FamG nicht abgeholfen hat. Auch beim OLG hatte das Rechtsmittel des Vaters keinen Erfolg.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die Beschwerde des Vaters gegen die Bestellung eines Verfahrenspflegers im Sorgerechtsverfahren für unzulässig. Es handele sich hierbei um eine nicht anfechtbare Zwischenverfügung (OLG Nürnberg v. 24.4.2007 - 7 WF 378/07; OLG München v. 22.7.2004 - 17 WF 1219/04, OLGReport München 2004, 368 = FamRZ 2005, 635; OLG Hamburg v. 6.5.2004 - 10 WF 39/04, FamRZ 2005, 221; KG v. 14.6.2004 - 17 UF 121/04, FamRZ 2004, 1591; zum Streitstand vgl. Keidel/Engelhardt, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., Rz. 47 zu § 50 FGG).
Nur ausnahmsweise sei eine Anfechtung dann möglich, wenn eine Zwischenverfügung nicht nur unerheblich in die Rechte von Verfahrensbeteiligten eingreife wie z.B. die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung.
Dies sei bei der Bestellung eines Verfahrenspflegers gem. § 50 FGG nicht der Fall. Sie diene der sachgerechten Wahrnehmung der grundsätzlich geschützten Interessen des minderjährigen Kindes und solle dessen Stellung im Verfahren stärken. Ein erheblicher Eingriff in die Rechte der Eltern sei damit nicht verbunden.
Der mit der Bestellung eines Verfahrenspflegers gem. § 50 FGG einhergehende Eingriff in das Elternrecht wirke sich tatsächlich nicht aus. Es könne allenfalls zu Unannehmlichkeiten und Spannungen zwischen den Beteiligten im Verlauf des Verfahrens kommen. Dies rechtfertige kein Beschwerderecht gegen die verfahrensleitende Maßnahme. Es bestehe daher nur die Möglichkeit, gegen die Endentscheidung des Gerichts mit einem Rechtsmittel vorzugehen.
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