Leitsatz (amtlich)

Wird vom Beschwerdeführer ausdrücklich die Durchführung des Beschwerdeverfahrens von weiterer Prüfung abhängig gemacht und die Gegenseite darum gebeten, vorerst keinen Anwalt zu beauftragen, ist es unbillig, dem Beschwerdeführer nach Rücknahme der Beschwerde die außergerichtlichen Kosten der Gegenseite aufzuerlegen.

 

Verfahrensgang

AG Nienburg (Aktenzeichen 8 F 357/03)

 

Tenor

Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Gegen die Entscheidung des AG vom 19.3.2004 hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 5.4.2004 befristete Beschwerde eingelegt mit dem Zusatz, die Einlegung sei zunächst nur fristwahrend erfolgt; der Gegner werde gebeten, einen Verfahrensbevollmächtigten nicht zu beauftragen, bevor die Durchführung des Beschwerdeverfahrens feststehe.

Mit Schriftsatz vom 5.5.2004 hat die Antragstellerin, bevor sich die Gegenseite zur Akte gemeldet hatte, die Beschwerde zurückgenommen.

Der nunmehr vom Antragsgegner gestellte Antrag, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen, ist unbegründet. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden ohnehin nicht erhoben (§ 131 Abs. 3 KostO). Von einer Entscheidung über die Tragung der außergerichtlichen Kosten hat der Senat zunächst abgesehen, weil ersichtlich kein Bedürfnis dafür bestand (Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmermann, FGG, § 13a Rz. 42).

Soweit der Antragsgegner nunmehr ausdrücklich beantragt, die (außergerichtlichen) Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen, war dieser Antrag zurückzuweisen, weil eine solche Entscheidung im Ergebnis unbillig wäre (§ 13a Abs. 1 S. 1 FGG). Denn die Antragstellerin hatte ausdrücklich die Durchführung des Beschwerdeverfahrens von weiterer Prüfung abhängig gemacht und die Gegenseite darum gebeten, vorerst keinen Anwalt zu beauftragen. Diese Bitte stellt auch kein unzumutbares Ansinnen dar, weil einerseits die Beschwerde fristgebunden ist, und andererseits nicht ersichtlich ist, dass dem Gegner aus der Befolgung der Bitte ein Nachteil entstehen könnte. Im Gegenteil ist anerkannt, dass eine Kostenauferlegung unbillig ist, wenn die Beschwerde rechtzeitig zurückgenommen wurde, der Gegner aber trotz entsprechender Bitte Kosten verursacht hat (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmermann, FGG, § 13a Rz. 42a).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1342274

FamRZ 2005, 221

OLGR-Nord 2005, 375

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