Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen Bestellung einer Verfahrenspflegerin in einer Scheidungsfolgesache wegen elterlicher Sorge

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für ein minderjähriges Kind nach § 50 FGG stellt eine nicht anfechtbare verfahrensleitende Zwischenverfügung dar, und zwar auch dann, wenn die Anordnung im Rahmen einer Scheidungsfolgesache wegen elterlicher Sorge oder Umgangsrechts geschieht. Aus § 568 Abs. 1 Nr. 2 ZPO kann die Statthaftigkeit einer Beschwerde nicht hergeleitet werden.

2. Zur Entscheidung über die Beschwerde ist - bei Anordnung im Rahmen einer Scheidungsfolgesache - nach § 568 S. 1 ZPO der Einzelrichter berufen.

3. Über die Frage, ob sich der bestellte Verfahrenspfleger im Rahmen seines gesetzlichen Aufgabenkreises hält und ob ihm ggf. Schranken zu setzen sind, hat allein das Erstgericht zu entscheiden.

4. Der Verfahrenspfleger kann nicht wie ein Sachverständiger wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

 

Verfahrensgang

AG Wolfratshausen (Beschluss vom 13.05.2004; Aktenzeichen 3 F 90/04)

 

Tenor

I. Die Entscheidung wird durch den Einzelrichter auf den Senat übertragen (§ 568 S. 2 ZPO).

II. Die Beschwerde wird verworfen.

III. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

IV. Der Beschwerdewert beträgt 300 Euro (berichtigt durch Beschl. v. 4.8.2004).

 

Gründe

I. Mit Beschluss vom 13.5.2004 hat das AG in der Folgesache wegen Umgangsregelung für die beiden Kinder der Parteien als Verfahrenspflegerin Frau K. H. bestellt. Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller geltend, die bereits im Sorgerechtsverfahren 3 F 621/02 des AG Wolfratshausen bestellte Verfahrenspflegerin habe sich nicht an ihren Aufgabenkreis gehalten, sondern sich an der Erforschung der dem objektiven Kindeswohl am besten dienenden Entscheidung beteiligt. Sie habe dadurch gezeigt, dass sie sich durch die Antragsgegnerin manipulieren lasse. Sie sei daher aus Sicht des Antragstellers abzulehnen.

II. Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht zulässig.

Der Senat folgt der h.M. in Rechtsprechung und Literatur, wonach die Bestellung eines Verfahrenspflegers eine verfahrensleitende Zwischenverfügung ist, die nicht angefochten werden kann (vgl. Keidel/Engelhardt, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 50 Rz. 47 m.w.N.). Die gerade auch im Kindesinteresse gebotene zügige Behandlung des eigentlichen Verfahrens soll nicht durch die Austragung des Streits in einem Zwischenverfahren behindert und verzögert werden (vgl. Pauling, Rechtsmittel in Familiensachen, Rz. 117). Der BGH hat in seinem Beschluss vom 25.6.2003 (BGH, Beschl. v. 25.6.2003 - XII ZB 169/99, BGHReport 2003, 1069 = FamRZ 2003, 1275) diese Auffassung für den vergleichbaren Fall der Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 67 FGG bestätigt.

Auch wenn es hier um die Bestellung einer Verfahrenspflegerin im Rahmen einer Folgesache des Scheidungsprozesses geht, so dass die Beschwerdevorschriften der ZPO anwendbar sein dürften, lässt sich eine Beschwerdebefugnis auch nicht aus § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO herleiten, weil ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden sei. Die Entscheidung über die Bestellung einer Verfahrenspflegerin nach § 50 FGG ist nämlich von Amts wegen zu treffen und nicht von der Antragstellung durch eine Partei abhängig (vgl. zum Ausschluss der sofortigen Beschwerde für den Fall einer amtswegigen Entscheidung: BGH MDR 2004, 698).

Die Frage, welchen Aufgabenkreis der Verfahrenspfleger wahrnehmen kann, ist in der Rechtsprechung streitig (vgl. dazu OLG Düsseldorf v. 15.3.2002 - 5 WF 287/01, FamRZ 2003, 167 m.N.). Es wird jedenfalls auch die Auffassung vertreten, dass der Verfahrenspfleger, insb. bei schwieriger Fallgestaltung, auch eigene Ermittlungen darüber anstellen darf, was den Interessen der Kinder am besten entspricht. Es ist ggf. Sache des Gerichts, das den Verfahrenspfleger bestellt hat, diesem ggü. seine Auffassung über dessen Aufgabenkreis durchzusetzen und ihm ggf. Grenzen zu ziehen. Es wird aber nicht ein nicht statthaftes Rechtsmittel dadurch eröffnet, dass der Verfahrenspfleger Aufgaben übernimmt, die er jedenfalls nach einer vertretbaren Meinung zu seinen Aufgaben machen darf.

Soweit der Antragsteller meint, er könne die Verfahrenspflegerin wie eine Sachverständige ablehnen, verkennt er, dass die Verfahrenspflegerin nicht als Sachverständige, sondern als Interessenvertreterin der Kinder bestellt ist (vgl. Keidel/Engelhardt, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 50 Rz. 9).

III. Der Senat geht davon aus, dass es im vorliegenden Fall nicht um eine einfache Beschwerde nach § 19 FGG, sondern um eine sofortige ZPO-Beschwerde geht. Der Einzelrichter hat wegen der zweifelhaften Frage, ob wegen Vorliegens einer Beschwerde nach § 19 FGG über § 30 FGG der Senat zu entscheiden bzw. wegen Vorliegens einer ZPO-Beschwerde der Einzelrichter zu entscheiden hat, die Sache auf den Senat übertragen. Dieser kommt, wie ausgeführt, zum Ergebnis, dass eine ZPO-Beschwerde vorliegt. Dies zeigt sich s...

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