Leitsatz
Zur Beurteilung der Wirksamkeit eines angefochtenen Beschlusses ist allein auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung abzustellen. Ändern sich die für die Beschlussfassung maßgeblich gewesenen Umstände nachträglich in eine für den Anfechtenden günstige Richtung, so hat sich zunächst die Eigentümergemeinschaft - unter Umständen auf Antrag des Anfechtenden - mit dem neuen Sachverhalt zu befassen. Ein Rechtsschutzbedürfnis für ein gerichtliches Verfahren besteht nur dann, wenn die Eigentümergemeinschaft trotz Änderung der für die Beschlussfassung maßgeblichen Umstände an dieser unverändert festhält.
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