Entscheidungsstichwort (Thema)

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Wirksamkeit eines Eigentümerbeschlusses

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Beurteilung der Wirksamkeit eines angefochtenen Beschlusses ist allein auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung abzustellen. Ändern sich die für die Beschlussfassung maßgeblich gewesenen Umstände nachträglich - in einer für den Anfechtenden günstigen Richtung, so hat sich zunächst die Eigentümergemeinschaft - u.U. auf Antrag des Anfechtenden - mit dem neuen Sachverhalt zu befassen.

Ein Rechtsschutzbedürfnis für ein gerichtliches Verfahren besteht nur dann, wenn die Eigentümergemeinschaft trotz Änderung der für die Beschlussfassung maßgeblichen Umstände an dieser unverändert festhält.

 

Normenkette

WEG § 43 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 31.07.2006; Aktenzeichen 29 T 73/05)

AG Köln (Aktenzeichen 204 II 180/04)

 

Tenor

Dem Nebenintervenienten wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin H in L Prozesskostenhilfe bewilligt.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des LG Köln vom 31.7.2006 - 29 T 73/05 - wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden den Antragstellern auferlegt.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

In dieser Sache war vorab das Rubrum der Beschwerdeentscheidung, in der die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst als Antragsgegnerin aufgeführt ist, entsprechend § 319 ZPO dahingehend zu berichtigen, dass die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft - mit Ausnahme der Antragsteller - Antragsgegner sind. Nach der Rechtsprechung des BGH kommt einer Wohnungseigentümergemeinschaft Teilrechtsfähigkeit nur dann zu, wenn es um deren Verwaltungsvermögen geht, was vorliegend nicht der Fall ist.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Die Entscheidung des LG hält einer rechtlichen Überprüfung stand.

Das LG hat zutreffend ausgeführt, dass gegen die Gültigkeit des Eigentümerbeschlusses vom 18.5.2004 (Top 2) keine Bedenken bestehen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen des LG in der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Ergänzend ist auszuführen:

Soweit die Antragsteller eine nach Beschlussfassung der Eigentümer erkennbare Besserung des Gesundheitszustandes des Nebenintervenienten vortragen, sind sie darauf hinzuweisen, dass es für die Frage der Wirksamkeit des angefochtenen Beschlusses allein auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung ankommt. Ändern sich die für die Beschlussfassung maßgeblich gewesenen Umstände nachträglich, so ist zunächst die Eigentümergemeinschaft mit dem neuen Sachverhalt zu befassen und ein Rechtsschutzbedürfnis für ein gerichtliches Verfahren besteht nur dann, wenn die Eigentümergemeinschaft trotz Änderung der für die Beschlussfassung maßgeblichen Umstände an dieser unverändert festhält.

Dass die Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen darauf angewiesen sind, schwere Einkäufe nebeneinander die Treppe hinauf zu transportieren, haben sie auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht konkret dargetan, obwohl bereits das LG in der angefochtenen Entscheidung auf den insoweit unzureichenden Sachvortrag hingewiesen hat. Einer Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit durch das Tatsachengericht bedarf es deshalb nicht.

Soweit die Antragsteller beanstanden, dass die Übernahme der Kosten der Demontage des zweiten Handlaufs durch den Nebenintervenienten und den Wohnungseigentümer T nicht ausreichend abgesichert, in Anbetracht erheblich höherer Kosten als 184 EUR vielmehr eine Sicherheitsleistung zu fordern gewesen sei, tragen sie zur Höhe solcher Kosten nicht substantiiert vor. Im Übrigen umfasst die Verpflichtungserklärung des Miteigentümers T vom 20.10.2004 auch etwaige durch Demontage des Handlaufs anfallende Renovierungskosten, da er sich verpflichtet hat, " für sämtliche anfallenden Kosten, die im Zusammenhang mit der Demontage ... des zu installierenden Handlaufs ... entstehen, aufzukommen". Der Eigentümerbeschluss vom 18.5.2004 ist nach seinem Wortlaut allerdings dahingehend auszulegen, dass die von dem Miteigentümer T vorzulegende Verpflichtungserklärung ihn persönlich und nicht nur in seiner Eigenschaft als Wohnungseigentümer betrifft. Für den Fall, dass sich Herr T nur als Wohnungseigentümer verpflichten wollte - insoweit ist der Wortlaut der Verpflichtungserklärung nicht eindeutig - wäre mit dieser Verpflichtungserklärung dem Eigentümerbeschluss nicht Genüge getan. Dies ist für die Wirksamkeit des Beschlusses vom 18.5.2004 jedoch ohne Belang. Es ist im Hinblick auf die Dringlichkeit der Angelegenheit für den Nebenintervenienten und unter Berücksichtigung der veranschlagten Kosten der Demontage des Handlaufs nicht zu beanstanden, dass die Wohnungseigentümer die Umsetzung des Beschlusses zu TOP 2a bereits vor Vorlage der Verpflichtungserklärung des Miteigentümers T beschlossen haben. Wegen Veränderung der für die Besc...

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