Leitsatz

  1. Gültiger Beschluss nach den Fakten zum Zeitpunkt der Beschlussfassung (hier: zur Demontage eines zweiten Handlaufs im Treppenhaus)
  2. Gebot einer Zweitbeschlussfassung nach sich ändernden Tatumständen
 

Normenkette

§ 43 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

  1. Zur Beurteilung der Wirksamkeit eines angefochtenen Beschlusses (Demontage eines zweiten Handlaufs im Treppenhaus) ist allein auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung abzustellen. Ändern sich die für die Beschlussfassung maßgeblich gewesenen Umstände nachträglich in einer für den anfechtenden Eigentümer günstigen Richtung (Verschlechterung des Gesundheitszustands eines Eigentümers), so hat sich zunächst die Gemeinschaft – u. U. auf Antrag des anfechtenden Eigentümers – mit dem neuen Sachverhalt zu befassen.
  2. Ein Rechtsschutzbedürfnis für ein gerichtliches Verfahren besteht nur dann, wenn die Gemeinschaft trotz Änderung der in der vorausgehenden Beschlussfassung maßgeblichen Umstände an ihrer früheren Entscheidung unverändert festhält. Erst im Ablehnungsfall kann der betroffene Eigentümer dann u. U. gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, sollten die restlichen Eigentümer seinem Begehren nach ordnungsgemäßer Verwaltung nicht nachkommen.
Anmerkung

Über kurz oder lang werden wohl sicher auch in größeren Eigentumswohnanlagen kraft neuer öffentlich-rechtlicher, d. h. bausicherheitsrechtlicher Auflagen Gemeinschaften zu entsprechender Nachrüstung und Schaffung eines zweiten Treppenhandlaufs gezwungen werden. Dies wird insbesondere in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Häusern bereits bauordnungsrechtlich gefordert. Auch im Wohnungseigentumsrecht ist daran zu denken, dass sich die Altersstruktur der Bewohner in absehbarer Zeit ändert und schon aus humanitären und Sicherheitsgründen der Einbau auch solcher beidseitigen Handläufe erforderlich werden dürfte (vielleicht auch als vorgezogene Alternative zu seitlichen Treppenhaussitzliften).

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 20.10.2006, 16 Wx 189/06 = NZM 2007, 603

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