Das AG verneint die Frage! Die Klage richte sich gegen die falsche Beklagte. Dies sei kein Fall einer Rubrumsberichtigung. Schon nach altem Recht habe man zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den übrigen Wohnungseigentümern in Bezug auf die Parteirolle in einem Prozess unterscheiden müssen. Es sei auch nicht möglich, die Klage auszulegen. Dies sei schon "nach der alten Rechtslage vom BGH auf der Passivseite eindeutig abgelehnt worden". In diesem Fall scheide eine Berichtigung aus und es bedürfe eines Parteiwechsels.

Das Gericht schließe sich dem im Fall an. Es müsse daher gem. § 44 Abs. 2 WEG eine neue Anfechtungsklage gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erhoben werden und ein Parteiwechsel stattfinden, wobei dabei die Frist des § 45 WEG nicht gehalten werden könne mit der Konsequenz, dass sowohl die gegenwärtig streitgegenständliche Klage als auch eine eventuell noch kommende Klage gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als unbegründet abgewiesen werden müssten.

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