Leitsatz

Die in einer Wohnungseigentümerversammlung durch alle Wohnungseigentümer gefassten Beschlüsse sind nicht allein deshalb unwirksam, weil die Einladung zur Versammlung durch einen nicht wirksam bestellten Verwalter (zwei natürliche Personen nebeneinander) erfolgt war.

 

Fakten:

Die beiden Miteigentümer einer Eigentumswohnung wurden zu "Verwaltern" bestellt. In dieser Funktion luden diese zu einer Eigentümerversammlung, an der sämtliche übrigen Wohnungseigentümer teilnahmen. Es wurden Beschlüsse gefasst, die sämtlich von einem der Wohnungseigentümer angefochten wurden. Die gefassten Beschlüsse seien unter anderem deshalb unwirksam, da die Einladung zur Versammlung durch einen nicht wirksam bestellten Verwalter erfolgt sei. Es ist zwar richtig, dass die ursprüngliche Bestellung des Verwalters nichtig war. Denn nichtig ist ein Beschluss, durch den zwei Personen, die nicht einmal eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden, zu Verwaltern bestellt werden. Die Einberufung der Eigentümerversammlung durch die nicht wirksam bestellten Verwalter führt jedoch nicht zur Ungültigkeit der in dieser Versammlung gefassten Beschlüsse. Denn alle Wohnungseigentümer waren von der Wirksamkeit der Bestellung ausgegangen und hatten diesen Mangel nicht gerügt. Außerdem ist dieser Mangel dadurch geheilt, dass alle Wohnungseigentümer in der Versammlung anwesend waren und an der Beschlussfassung mitgewirkt haben.

 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.04.2005, 20 W 114/02

Fazit:

Die Entscheidung entspricht der herrschenden Meinung. Die Verwaltung kann jedenfalls aus Gründen der Klarheit der Verantwortlichkeiten nur einer einzelnen (auch juristischen) Person übertragen werden.

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