Leitsatz

Fassen die beiden Wohnungseigentümer einer Eigentümergemeinschaft, die keinen Verwalter hat, auf einer von einem der beiden Wohnungseigentümer einberufenen Versammlung, zum großen Teil einstimmig, Eigentümerbeschlüsse, ohne dass die Einberufung beanstandet wird, dann ist eine Anfechtung der gefassten Beschlüsse unter Berufung auf einen Einberufungsmangel rechtsmissbräuchlich.

 

Fakten:

Die Eigentümergemeinschaft besteht im vorliegenden Fall aus zwei Mitgliedern, ein Verwalter ist nicht bestellt. Einer der Wohnungseigentümer hatte eine Eigentümerversammlung einberufen. Mehrere Beschlüsse wurden gefasst, teils einstimmig, teils nicht. Der andere Wohnungseigentümer, der nicht allen Beschlussgegenständen zugestimmt hatte, macht nunmehr die Ungültigkeit der Beschlussfassung wegen eines Einberufungsmangels geltend. Diesem Begehren konnte jedoch auch letztinstanzlich nicht entsprochen werden. Zutreffend ist zwar, dass eine Eigentümerversammlung grundsätzlich nur vom Verwalter einberufen werden kann. Wenn jedoch in einer Zweiergemeinschaft, die keinen Verwalter hat, beide Wohnungseigentümer in einer von einem der beiden einberufenen Eigentümerversammlung Beschlüsse, zum großen Teil einstimmig, fassen, dann kann keiner von ihnen die in dieser Versammlung gefassten Eigentümerbeschlüsse unter Berufung auf eine unwirksame Einladung anfechten. Dies gilt insbesondere dann, wenn bei der Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung keinerlei Vorbehalt wegen der Einladung geltend gemacht wurde.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 25.03.2004, 2Z BR 27/04

Fazit:

Die Berufung auf einen Einberufungsmangel ist in einem solchen Fall rechtsmissbräuchlich.

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