Leitsatz

Der Verwalter ist als Vertreter von Wohnungseigentümern von der Abstimmung über seine Entlastung entsprechend § 25 Abs. 5 WEG ausgeschlossen. Wird zugleich unter demselben Tagesordnungspunkt und in einem Verfahren über eine weitere Frage, wie zum Beispiel Jahresabrechnung, abgestimmt, so erstreckt sich der Stimmrechtsausschluss des Verwalters auch auf die Abstimmung über diesen weiteren Punkt (hier: Jahresabrechnung). Bei der Abstimmung über die Bestellung oder Abberufung des Verwalters besteht für diesen, soweit er in Vertretung von Wohnungseigentümern handelt, kein Stimmrechtsausschluss.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 18.11.2006, 16 Wx 165/06

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