Leitsatz

Rechtsmittelbeschwer im Beschlussanfechtungsverfahren über mögliche Schadenersatzansprüche der Wohnungseigentümer gegen den Verwalter

 

Normenkette

§ 45 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

1. Sind Gegenstand eines Beschlussanfechtungsverfahrens mögliche Schadenersatzansprüche der Wohnungseigentümer gegen den Verwalter, so bemisst sich die Rechtsmittelbeschwer eines einzelnen Eigentümers nach dem auf ihn anteilig entfallenden Betrag (Abweichung von OLG Düsseldorf - Vorlagebeschluss - ZMR 1992, 401).

Im vorliegenden Fall wurde die Jahresabrechnung eines Verwalters insoweit beanstandet, als Festgeld (angeblich) zu einem zu niedrigen Zinssatz angelegt wurde und an einen Architekten ein Betrag von DM 994,65 bezahlt wurde. Eigentümer beschlossen deshalb, die Jahresabrechnung mit der Maßgabe zu genehmigen, dass die Abrechnung hinsichtlich der beiden Beanstandungen "abgelehnt" werde.

Die Verwaltung beantragte, den Eigentümerbeschluss hinsichtlich der Ablehnung für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht folgte diesem Antrag. Ein Miteigentümer legte insoweit Beschwerde zum Landgericht ein; das Landgericht gab dem Rechtsmittel statt und wies den Anfechtungsantrag der Verwaltung ab; hiergegen richtete sich die weitere Beschwerde der Antragstellerin (der Verwaltung).

Das Rechtsmittel hatte Erfolg und führte zur Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts und zur Verwerfung der sofortigen Beschwerde (Erstbeschwerde des Antragsgegners) als unzulässig, da der Wert des Gegenstands der sofortigen Beschwerde des Antragsgegners nicht DM 1.200,- ( § 45 Abs. 1 WEG) überschritten habe.

2. Eine Beschlussanfechtung kann sich nach ständiger Rechtsprechung des BayObLG auf einen selbstständigen Teil des Eigentümerbeschlusses erstrecken; Gegenstand des Beschlussanfechtungsverfahrens war im vorliegenden Fall nicht der Eigentümerbeschluss über die Jahresabrechnung insgesamt. Eigentümer wollten sich mit der Beschlussfassung die Möglichkeit offenhalten, dem Verwalter im Zusammenhang mit den beiden streitigen Punkten die Entlastung zu verweigern; es sollte also verhindert werden, dass die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen ihn abgeschnitten oder auch nur erschwert werde. Das Interesse der Eigentümer lag hier bei DM 2.000,-, also auch dem für den Geschäftswert des Verfahrens maßgebenden Interesse. Dieses Geschäftswertinteresse ist jedoch nicht mit der Beschwer des Rechtsmittelführers identisch. Bei Schadenersatzansprüchen ist die Beschwer des einzelnen Eigentümers aufgrund anteiliger Belastung niedriger zu bewerten (nach anteiligem Bruchteil gem. § 16 Abs. 2 WEG, BayObLG Z 1990, 141).

Aus diesem Grund musste die sofortige Beschwerde des Antragsgegners als Erstbeschwerdeführer als unzulässig verworfen werden.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 22.10.1992, 2Z BR 84/92)

zu Gruppe 5, S. 201 ff.: Vermietete Eigentumswohnungen

Anmerkung:

Der BGH ( BGH, Entscheidung vom 17.09.1992, V ZB 21/92) hat zwischenzeitlich die Rechtsauffassung des BayObLG gegen die Meinung des OLG Düsseldorf zur Unterscheidung Geschäftswert und Einzelbeschwer bestätigt. Allerdings bestehen meine Bedenken gegen die Rechtsprechung des BayObLG insoweit fort, als Abrechnungsgenehmigungsbeschlüsse als teilbar und teilanfechtungsfähig angesehen werden. Ein Abrechnungsgenehmigungsbeschluss setzt sich nicht aus selbstständigen Teilen zusammen, sondern betrifft einen einheitlichen Gesamtstreitgegenstand, nämlich die vorgelegte bzw. genehmigte Abrechnung als einheitliches Ganzes (ebenso Bader).

[Die Meinung des BayObLG entspricht allerdings derzeit h.R.M.]

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