Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache

 

Leitsatz (amtlich)

a) Die sofortige weitere Beschwerde ist in Wohnungseigentumssachen unabhängig vom Beschwerdewert stets zulässig, wenn die sofortige Beschwerde verworfen wurde.

b) Der Beschwerdewert bemißt sich nicht nach dem Geschäftswert des Verfahrens, sondern allein nach dem Vermögenswerten Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung der angefochtenen Entscheidung.

 

Normenkette

WohnungseigentumsG § 45 Abs. 1

 

Verfahrensgang

OLG Düsseldorf (Urteil vom 27.03.1992; Aktenzeichen 3 Wx 29/92)

LG Duisburg (Urteil vom 27.11.1991; Aktenzeichen 17 T 93/91)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß der 17. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 27. November 1991 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde haben die Antragsteller zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 1.130 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, der auch die Antragsteller angehören, beschloß am 20. März 1991, im Wirtschaftsplan für das Jahr 1991 die Instandsetzungsrücklage für das Haus D. Straße von jährlich 4.780 DM auf 10.755 DM zu erhöhen. Die Rücklage wird nach der Wohnfläche umgelegt. Die Gesamtwohnfläche des Hauses beträgt 597,50 qm. Auf die Antragsteller entfallen 113 qm. Ihre Mehrbelastung beträgt damit 1.130 DM.

Die Antragsteller halten die Rücklage für zu hoch und haben den Beschluß angefochten. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht als unzulässig verworfen, weil die Beschwer der Antragsteller den Betrag von 1.200 DM nicht übersteige. Der sofortigen weiteren Beschwerde möchte das Oberlandesgericht Düsseldorf stattgeben. Es sieht sich hieran jedoch durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Juli 1971 (OLGZ 1971, 491) und durch den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 23. Mai 1990 (BayObLGZ 1990, 141 ff) gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Vorlage ist statthaft (§§ 43 f. WEG, 28 Abs. 1 FGG).

Das vorlegende Oberlandesgericht ist der Meinung, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 1.200 DM übersteige, weil bei der Bemessung die Interessen aller Beteiligten mit zu berücksichtigen seien. Demgegenüber haben das Oberlandesgericht Hamm und das Bayerische Oberste Landesgericht in ihren auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidungen die Meinung vertreten, daß sich die Rechtsmittelbeschwer nach § 45 Abs. 1 WEG allein nach dem Vermögenswerten Interesse des einzelnen Beschwerdeführers an der Änderung der angefochtenen Entscheidung bemesse. Von dieser, die Auslegung von § 45 Abs. 1 WEG betreffenden Rechtsauffassung will das vorlegende Oberlandesgericht abweichen. Dies trägt die Vorlage.

III.

1. Die sofortige weitere Beschwerde ist ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes (Beschwerdewert) zulässig, weil sie sich dagegen richtet, daß die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen wurde.

Nach der durch das Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBl I S. 2847) geänderten Bestimmung des § 45 Abs. 1 WEG ist gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts die sofortige weitere Beschwerde allerdings nur dann zulässig, wenn der Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde 1.200 DM übersteigt. Der Wortlaut könnte also die Auslegung nahelegen, die Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde auch dort von dem Erreichen der Beschwerdesumme abhängig zu machen, wo das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen hat. Dies widerspräche aber einem allgemeinen Grundsatz des Verfahrensrechts der streitigen und freiwilligen Gerichtsbarkeit, wonach ein weiteres Rechtsmittel immer dann ohne Rücksicht auf den Beschwerdewert zulässig ist, wenn das erste Rechtsmittel (Berufung oder Beschwerde) als unzulässig verworfen wurde (§§ 547, 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 27 FGG; BayObLGZ 1991, 141, 142).

In Wohnungseigentumssachen kann nichts anderes gelten. Auch hier muß sichergestellt sein, daß sich das Beschwerdegericht nicht unberechtigt einer Sachprüfung entziehen kann. Daß der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hätte, ist nicht erkennbar. Vielmehr spricht der mit der Novellierung des § 545 Abs. 1 WEG verfolgte Zweck, die Obergerichte von der Befassung mit Bagatellfällen freizuhalten und die Zulässigkeit der Beschwerde wegen der Ähnlichkeit der Verfahren den Bestimmungen über die Berufung in Zivilsachen anzugleichen (Amtl. Begründung, BT Drucks. 11/4155), dafür, die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde nur dann von dem Erreichen des Beschwerdewerts abhängig zu machen, wenn das Beschwerdegericht in der Sache entschieden hat.

2. Die danach zulässige weitere Beschwerde ist aber nicht begründet. Der angefochtene Beschluß des Landgerichts läßt keine Gesetzesverletzung erkennen (§ 27 FGG).

Zutreffend hat das Landgericht den Beschwerdewert nach der Beschwer der Beschwerdeführer und deren Interesse an der Änderung der angefochtenen Entscheidung bestimmt. Dies entspricht der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung und im Schrifttum (OLG Hamm, OLGZ 1971, 491; BayObLGZ 1990, 141 und WE 1991, 370; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 6. Aufl., § 45 Rdn. 22; Henkes/Niedenführ/Schulze, WEG § 45 Rdn. 7; MünchKomm-BGB/Röll, 2. Aufl., WEG § 45 Rdn. 2; Erman/Ganten, BGB, B. Aufl., WEG § 45 Rdn. 1; Palandt/Bassenge, BGB, 51. Aufl., WEG § 45 Rdn. 2). Der Senat teilt diese Auffassung. Auch insoweit kann in Wohnungseigentumssachen nichts anderes gelten als in Zivilsachen. Dort ist aber anerkannt, daß der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgebliche Beschwerdewert stets aus der Person des Rechtsmittelführers, seiner Beschwer und seinem Änderungsinteresse zu beurteilen ist (BGHZ 23, 205 ff; 57, 301, 302; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 20. Aufl., § 511 a Rdn. 17). Der Wert des Beschwerdegegenstandes kann daher zwar niedriger, keinesfalls aber höher sein als die Beschwer aus der angefochtenen Entscheidung. Ein Rechtsmittelführer, dessen Interesse die Rechtsmittelsumme nicht erreicht, kann sich nicht auf ein höheres Interesse des Rechtsmittelgegners berufen (BGHZ 23, 205 ff.).

Ebenso verhält es sich in Wohnungseigentumssachen. Das für den Beschwerdewert maßgebliche Änderungsinteresse ist auch hier aus der Person des Beschwerdeführers zu beurteilen und erhöht sich nicht dadurch, daß die Entscheidung für die anderen Beteiligten bindend ist und der Geschäftswert gemäß § 48 Abs. 2 WEG auch nach deren Interesse an der Entscheidung festgesetzt wird. Geschäftswert (Streitwert) und Beschwerdewert sind voneinander zu unterscheiden. Sie stimmen nicht notwendigerweise überein. Der Beschwerdewert kann zwar nicht höher, wohl aber niedriger sein als der Geschäftswert des vorinstanzlichen und des Beschwerde-Verfahrens. In der Regel sind Beschwerdewert und Streitwert des Beschwerdeverfahrens allerdings identisch. Etwas anderes gilt aber dort, wo – wie in Wohnungseigentumssachen – die Zulässigkeit des Rechtsmittels und die Festsetzung des Streitwerts unterschiedlichen Anforderungen unterliegen. Soweit dagegen der Bundesgerichtshof für Nichtigkeits- oder Anfechtungsprozesse bei der Bewertung der Beschwer des Revisionsklägers nach § 247 Abs. 1 Aktiengesetz auch die Bedeutung der Sache für die Gesellschaft mit berücksichtigt (BGH, Beschl. v. 28. September 1981, II ZR 88/81, WM 1981, 1344), liegt dem ein anderer Sachverhalt und eine andere gesetzliche Bestimmung zugrunde.

Auch die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Zusammenrechnung des Beschwerdewerts bei Streitgenossen (BGH, Beschl. v. 28. Oktober 1980, VI ZR 303/79, NJW 1981, 578) rechtfertigen kein anderes Ergebnis, weil Antragsteller und Antragsgegner im Wohnungseigentumsverfahren keine Streitgenossen sind und die Gefahr divergierender Entscheidungen gegen einzelne Beteiligte hier nicht besteht (§ 45 Abs. 2 Satz 2 WEG).

Der Senat verkennt nicht, daß die von ihm für richtig gehaltene Auslegung des § 45 Abs. 1 WEG dazu führt, daß bei einem Streit über Maßnahmen, die für die Wohnungseigentümer von erheblicher Bedeutung sind, ein einzelner Wohnungseigentümer nicht mehr Beschwerde einlegen kann, wenn die Maßnahme ihn mit weniger als 1.200 DM belastet. Dies hat der Gesetzgeber aber gesehen und in Kauf genommen (vgl. Stellungnahme der Bundesregierung Nr. 20, BT Drucks. 11/4155).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG.

Der Geschäftswert ist nach § 48 Abs. 2 WEG entsprechend dem Rechtsmittelinteresse der Antragsteller festzusetzen, weil es in dem Verfahren der weiteren Beschwerde nur um die Zulässigkeit der (Erst-)Beschwerde geht und das Interesse der Antragsgegner an der Entscheidung hierüber das Interesse der Antragsteller nicht übersteigt.

 

Unterschriften

H, V, R, W, T

 

Fundstellen

Haufe-Index 512658

BGHZ

BGHZ, 216

BB 1993, 171

NJW 1992, 3305

BGHR

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