Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache

 

Verfahrensgang

AG Oberhausen (Aktenzeichen 10 II 26/91 WEG)

LG Duisburg (Aktenzeichen 17 T 93/91)

 

Tenor

Die Sache wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1.) bis 7.) sind Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumsanlage Oberhausen, D. Straße … – …. Die Beteiligte zu 8.) ist die Verwalterin.

In der Eigentümerversammlung vom 20.03.1991 wurde beschlossen, im Wirtschaftsplan für das Jahr 1991 die Instandsetzungsrücklage für das Haus D. Straße … auf 1,50 DM pro qm Wohnfläche und Monat zu erhöhen.

Die bisherige Instandsetzungsrücklage für das Haus D. Straße … betrug 4.780,– DM jährlich. Die Rücklage wird nach der Wohnfläche umgelegt. Die Gesamtwohnfläche des Hauses beträgt 597,50 qm. Auf die Antragsteller entfallen 113 qm.

Die Antragsteller vertreten die Auffassung, daß die beschlossene Rücklage zu hoch sei und nicht einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspreche.

Die Antragsteller haben deshalb beantragt.

den Beschluß vom 20.03.1991 für ungültig zu erklären.

Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen.

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht als unzulässig verworfen, weil die Beschwer der Antragsteller den Betrag von 1.200,– DM nicht übersteige.

Das Landgericht hat hierzu u. a. ausgeführt:

Zwar betrage die Gesamtmehrbelastung aller Eigentümer durch den angefochtenen Beschluß rund 6.000,– DM. Bei der Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes nach § 45 Abs. 1 WEG sei jedoch nur diejenige Vermögenswerte Mehrbelastung zu berücksichtigen, die die konkreten Beschwerdeführer treffe, wenn es bei der Entscheidung des Amtsgerichts verbleibe. Diese Mehrbelastung betrage hier jedoch nur 1.139,– DM.

Die Antragsteller haben weitere sofortige Beschwerde eingelegt.

II. Die weitere Beschwerde ist nach der Auffassung des Senats, weil sie form- und fristgerecht eingelegt wurde und der Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 45 Abs. 1 WEG) den Betrag von 1.200,– DM übersteigt, zulässig und müßte zur Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts und Zurückverweisung der Sache führen, weil das Landgericht zu Unrecht die Zulässigkeit der Beschwerde verneint und in der Sache selbst keine Feststellungen getroffen hat.

Der Senat würde sich jedoch mit dieser Entscheidung zu der von dem Oberlandesgericht Hamm (OLGZ 1971, 491) und der von dem Bayerischen Obersten Landesgericht (BayObLGZ 1990, 141 ff) zu § 45 Abs. 1 WEG vertretenen Auslegung in Widerspruch setzen, so daß die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist (§ 28 Abs. 2 FGG).

1. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführer den Betrag von 1.200,– DM nicht übersteigt. Zwar ist der gesamte Beschluß über die Instandsetzungsrücklage angefochten. Die Beschwerdeführer hatten jedoch in erster und zweiter Instanz wiederholt eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß es ihnen bei der Beschlußanfechtung nur darum gehe, die Erhöhung der Instandsetzungsrücklage von bisher 4.780,– DM auf 10.755,– DM (597,50 × 1,50 × 12) zu verhindern. Es wird hierzu auf die Schriftsätze der Beschwerdeführer vom 15.04.1991 (dort Seite 6), vom 13.06.1991 (dort Seite 4) und vom 20.09.1991 (dort Seite 2) verwiesen. Die beanstandete wirtschaftliche Mehrbelastung der Beschwerdeführer beträgt demnach nur 1.130,– DM. Dieser Betrag ergibt sich, wenn man die Gesamtmehrbelastung der Wohnungseigentümer in Höhe von 5.975,– DM (10.755 ./. 4.780) für 597,50 qm anteilig auf die Beschwerdeführer, deren Eigentum eine Wohnfläche von 113 qm hat, umlegt.

Die Erwägungen des Landgerichts gelten auch für die weitere Beschwerde; denn auch in dritter Instanz machen die Beschwerdeführer nicht geltend, daß die bisher übliche Rücklage von 4.780,– DM einer ordnungsgemäßen Verwaltung widerspreche.

2. Der Senat ist jedoch im Gegensatz zu den genannten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm und des Bayerischen Obersten Landesgerichts sowie der in der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 6. Aufl., § 45 Rdn. 22; Henkes/Niedenführ/Schulze, WEG, § 45 Rdn. 7; Röll in Münchener Kommentar, 2. Aufl., § 45 WEG Rdn. 2; Bassenge in Palandt, 51. Aufl., § 45 WEG Rdn. 2) nicht der Meinung, daß für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes im Sinne des § 45 Abs. 1 WEG allein auf das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführer abzustellen ist. Vielmehr sind auch bei der Bemessung der Rechtsmittelsumme die Interessen der übrigen Beteiligten mit zu berücksichtigen, wie dies bei der Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 48 Abs. 2 WEG geschieht, so daß jedenfalls in der Regel der Gegenstandswert und der Wert des Beschwerdegegenstandes im Rechtsmittelverfahren identisch sind und hier 5.975,– DM betragen würden.

3. Der Senat stützt sich bei dieser Auslegung des § 45 Abs. 1 WEG auf folgende Erwägungen:

Die Regelung des § 48 Abs. 2 WEG, nach welcher der Gegenstandswert nach dem Interesse der Beteiligten (nicht nur des Antragstellers oder Beschwerdeführers) z...

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