Fungiert der Verwalter als Vertreter der übrigen beklagten Wohnungseigentümer in Altverfahren bzw. als Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Verfahren, die nach dem 30.11.2020 anhängig wurden und führt er das Verfahren für sie, hat er selbstverständlich ein Rederecht. Allerdings ist von allen Verfahrensbeteiligten zu beachten, dass der Richter den Vorsitz in der Verhandlung führt und grundsätzlich entscheidet, wer zu welchem Zeitpunkt reden darf. Nimmt der Verwalter an der mündlichen Verhandlung teil und ist mit der Vertretung der übrigen beklagten Wohnungseigentümer bzw. der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ein Rechtsanwalt beauftragt, kann zwar das Gericht Fragen an ihn richten. Ein eigenes Rederecht hat er aber nur dann, wenn er dem Rechtsstreit entweder aufseiten des klagenden Wohnungseigentümers oder aufseiten der übrigen beklagten Wohnungseigentümer beigetreten ist. Ansonsten hat der Verwalter selbst kein Rederecht.

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