Leitsatz
Beschlussanfechtungsklage und nachfolgende Parteiänderung auf Beklagtenseite
Normenkette
§§ 10, 23, 44, 46 WEG; §§ 133, 157 BGB; §§ 165, 253 Abs. 2 Nr. 1, 263, 269, 511 ZPO
Kommentar
- Wenn die gegen eine Gemeinschaft gerichtete Beschlussanfechtungsklage in eine solche gegen die übrigen Wohnungseigentümer geändert worden ist, kann die Parteiänderung auf Beklagtenseite eine Rücknahme der Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft beinhalten, deren Wirksamkeit nach Beginn der mündlichen Verhandlung von der Einwilligung der bisherigen Beklagten (also der Wohnungseigentümergemeinschaft) abhängt.
- Hält das Gericht die Klageänderung für zulässig, sind die übrigen Wohnungseigentümer Passivpartei des weiteren Rechtsstreits und damit allein auch rechtsmittelbefugt. Die Parteirolle ist im weiteren Verfahren von Amts wegen zu prüfen; sie kann durch eine fehlerhafte Protokollberichtigung nicht geändert werden.
Strenger entschied das Landgericht Berlin mit Urteil v. 14.10.2008 (85 S 21/08, NZM 2009 S. 442) im Fall der Umstellung einer Beschlussanfechtungsklage gegen die übrigen Eigentümer erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist und wies die zunächst gegen die Gemeinschaft erhobene Klage als unbegründet ab.
Link zur Entscheidung
OLG Koblenz, Beschluss v. 16.4.2009, 5 W 220/09, NZM 2009 S. 441
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