Verfahrensgang

AG Moers (Urteil vom 24.11.2009; Aktenzeichen 564 C 42/08)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 01.04.2011; Aktenzeichen V ZR 230/10)

BGH (Beschluss vom 18.01.2011; Aktenzeichen 3 StR 479/10)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin vom 28.12.2009 gegen das Urteil des Amtsgerichts Moers vom 24.11.2009 – 564 C 42/08 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin ist Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft A. Ihr Sondereigentum (Wohnung Nr. 4) befindet sich im ersten Obergeschoss des Hauses vorne links.

Im Rahmen der Wohnungseigentümerversammlung vom 14.10.2008 wurde mit fünf Ja-Stimmen zu zwei Nein-Stimmen und bei zwei Enthaltungen beschlossen, dass die Miteigentümerin B in ihrem Sondereigentum (Wohnung Nr. ?) einen Kaminofen aufstellen kann, dessen Kaminrohr durch einen Teil des Gemeinschaftseigentums geführt werden muss. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll dieser Versammlung (Bl. 5 d.A.) Bezug genommen. Bei dem Kamin handelt es sich um einen Morso 1442 Konvektionsofen (vgl. Abbildung Bl. 77 d.A.). Der eigens hierfür zu installierende Schornstein wird durch einen Schacht geführt. Oberhalb der im Dachgeschoss hinten rechts belegenen Wohnung der Miteigentümerin B befindet sich lediglich der nicht nutzbare Speicher, durch den dieser Schacht geführt wird (vgl. Bl. 78 d.A.); der Schronstein soll 40 cm über dem First des Hauses münden (Bl. 74 d.A.). Auf dem Haus befinden sich eine Vielzahl von Kaminen und Schornsteinen, die ihrem Erscheinungsbild nach dem geplanten Schornstein entsprechen (vgl. Bl. 81, 82 d.A.).

Mit anwaltlicher Klageschrift vom 10.11.2008, bei Gericht eingegangen am 11.11.2008, welche mit „Klage” überschrieben war und im Rubrum den Zusatz „wegen Anfechtung eines Beschlusses” enthielt, erhob sie Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft A, vertreten durch den Verwalter, und wandte sich gegen den in der Versammlung der Wohnungseigentümer vom 14.10.2008 gefassten, im Antrag näher bezeichneten Beschluss (vgl. Bl. 1, 2 d.A.).

Sie beantragt:

„Der unter Tagesordnungspunkt 2 in der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft A am 14.10.2008 getroffene Beschluss wird für ungültig erklärt.”

Eine Liste der Wohnungseigentümer war der Klageschrift nicht beigefügt.

Mit Schriftsatz vom 10.12.2008, bei Gericht eingegangen am 11.12.2008, stellte die Klägerin klar, dass sich das Anfechtungsverfahren/Klageverfahren nicht gegen den Verband der Wohnungseigentümer, sondern gegen die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft gemäß der beigefügten Eigentümerliste vom 14.10.2008 richte (vgl. Bl. 49 d.A.).

Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin sei mit ihrer Anfechtungsklage gegen den Beschluss vom 14.10.2008 zu dem Tagesordnungspunkt 2 mangels Einhaltung der Anfechtungsfrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 HS 1 WEG ausgeschlossen. Die Anfechtungsklage sei gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG ausschließlich gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten und müsse gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 HS 1 WEG innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden. Bei der Anfechtungsfrist handle es sich um eine materielle Ausschlussfrist, weshalb die Anfechtungsklage im Falle der Verspätung als unbegründet abzuweisen sei. Vorliegend sei die Klage zwar innerhalb der Monatsfrist erhoben, jedoch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, wobei es sich verbiete, diese gegen die einzelnen Miteigentümer wirken zu lassen. Dafür, dass tatsächlich nicht der Verband, sondern die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft verklagt werden sollte, enthalte die Klageschrift keine Anhaltspunkte; dies ergebe sich auch nicht im Rahmen der Auslegung. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 44 Abs. 1 WEG. Die mithin vorliegende Klageänderung im Sinne eines Parteiwechsels mit Schriftsatz vom 10.12.2008 sei nicht mehr im Rahmen der Frist des § 46 WEG erfolgt.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung und verfolgt ihren ursprünglichen Klageantrag weiter. Aus dem gesamten Vortrag der Klageschrift sei deutlich gewesen, was die Klägerin erreichen wollte. Dass dabei zunächst die WEG verklagt und erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist klargestellt worden sei, dass die übrigen Mitglieder der WEG verklagt werden sollten, sei als Parteiänderung zu berücksichtigen. Insbesondere ergebe sich aus § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG, dass die namentliche Bezeichnung der Wohnungseigentümer spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorzunehmen sei, was ja längst erfolgt gewesen sei. Im Übrigen verweist sie auf die Entscheidung des BGH vom 06.11.2009 – V ZR 73/09.

Von der Darstellung tatsächlicher Feststellungen im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 62 Abs. 2 WEG abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die Berufung ist zulässig.

Sie ist statthaft sowie form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 517, 519, 520 Abs. 2 ZPO. Die Beruf...

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