Die Anfechtungsklage hat Erfolg! Der Beschluss sei allerdings nicht nichtig. Zwar dürfe man einem Wohnungseigentümer konstitutiv keine Leistungspflichten auferlegen. Im Fall liege aber ein Vorbereitungsbeschluss vor. Mit einem solchen werde die Durchsetzung eines Anspruchs gegen einen Wohnungseigentümer vorbereitet, aber keine Aussage zum Bestehen oder Nichtbestehen dieses Anspruchs getroffen.

Der Beschluss widerspreche aber einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Denn es sei nicht erkennbar, dass die Wohnungseigentümer von dem Wäschetrockner einen Nachteil erführen. Die von den anderen Wohnungseigentümern geltend gemachten "Abrechnungsschwierigkeiten" begründeten keinen Anspruch auf Beseitigung des Wäschetrockners, sondern allenfalls die Notwendigkeit, die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine sachgerechte Abrechnung zu schaffen.

Der Beschluss sei außerdem mangelhaft, weil die Wohnungseigentümer die Nutzung der "Waschküche" bzw. des "Trockenraums" nicht ausreichend in den Blick genommen hätten. Ein auf diese Weise gewidmeter Raum stehe nicht nur für eine Trocknung von Wäsche auf Leinen und/oder Wäscheständern zur Verfügung, sondern auch für das Aufstellen und für den Betrieb eines elektrischen Ablufttrockners. Bei der Frage, in welcher Weise eine "Waschküche" bzw. ein "Trockenraum" zu nutzen sei, sei im Übrigen zu berücksichtigen, dass die maschinelle Trocknung von Wäsche zur üblichen Erleichterung (eigener) häuslicher Arbeit geworden sei und allenfalls das Ruhebedürfnis der Miteigentümer zur Beschränkung der Nutzungszeiten, nicht aber der Nutzung als solche führen könne. K führe also zutreffend aus: "Wozu ist der Wäschekeller da, wenn nicht dort auch in einer Ecke ein Wäschetrockner aufgestellt werden kann."

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