Rz. 98

Grundsätzlich erlischt im belgischen Recht gem. Art. 2003 ZGB eine Vollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers. Nach wohl h.M. zum belgischen Recht ist es hingegen unzulässig, eine Vollmacht dahingehend zu erteilen, dass sie erst mit dem Tode des Vollmachtgebers Wirkung entfaltet.[128]

[128] Wéry, Rn 274 m.w.N.; a.A. Flick/Piltz, S. 149 Rn 454.

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